Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse, sowie alle mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten verzeichnet werden. Beim Kauf eines Grundstücks kann der Käufer Einsicht in das Grundbuch und einen Grundbuchauszug beantragen. Hier erfahren Sie, wo und wie das geht.
Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) haben nur Personen mit nachgewiesenem berechtigten Interesse ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch.
Zu den einsichtsberechtigten Personen zählen Eigentümer und Miteigentümer, Hypothekengläubiger, Gläubiger, Notare, Rechtsanwälte und Behörden.
Potenzielle Käufer sind bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des Eigentümers zur Einsicht ins Grundbuch berechtigt, sie können jedoch keinen Grundbuchauszug beantragen. Das kann nur der Grundstückseigentümer.
Die Einsicht in das Grundbuch erfolgt bei den Grundbuchämtern oder den Grundbucheinsichtsstellen. Die einsichtsberechtigte Person muss sich mit einem Personalausweis ausweisen. Wird die einsichtsberechtigte Person vertreten, muss ein Nachweis des berechtigten Interesse erbracht werden. Zusätzlich müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers und der Personalausweis der einsichtsberechtigten Person vorgelegt werden.
Für eine Einsicht ins Grundbuch werden keine Gebühren erhoben.
Ein Grundbuchauszug muss gemäß § 3 Absatz 1, § 12 und § 12c Grundbuchordnung (GBO) beim zuständigen Grundbuchamt beantragt werden. Die Kosten für eine unbeglaubigte Abschrift betragen 10 Euro und für eine beglaubigte Abschrift 20 Euro.
Hat ein Käufer ein Grundstück gekauft, wird er erst zum Eigentümer, nachdem die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen worden sind. Diese Eintragung erfolgt beim Grundbuchamt und erfordert einen Antrag auf Grundbucheintragung sowie eine Eintragsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen ist. Die Kosten der Grundbucheintragung sind je nach Geschäftswert unterschiedlich.
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