Wenn Sie ein Haus, ein Grundstück oder Geschäftsräume mieten wollen, gilt das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier erfahren Sie, welche Besonderheiten bei einem Mietvertrag für Gewerberäume zu beachten sind.
Im Allgemeinen gilt auch für die Vermietung von Gewerberäumen das Mietrecht, da das Bürgerliche Gesetzbuch nicht zwischen Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht als eigenständige Rechtsgebiete unterscheidet.
Jedoch gilt im Vergleich zum Wohnmietrecht eine abweichende Kündigungsfrist nach § 580 a Absatz 2 BGB. Sie beträgt in der Regel sechs Monate.
Einige wichtigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind sowohl für Gewerberäume als auch für Wohnräume anwendbar, zum Beispiel § 535 (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages), § 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel) oder § 537 (Entrichtung der Miete bei Verhinderung des Mieters).
Das Wohnungsmietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs schützt den Mieter vor der Willkür des Vermieters. Ein Vermieter kann seinem Mieter die Wohnung nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen oder die Miete erhöhen.
Bei einer Gewerbeimmobilie besteht das soziale Schutzinteresse des Mieters nicht, da davon ausgegangen wird, dass die Vertragspartner auf Augenhöhe miteinander verhandeln können. So muss der Vermieter für die Kündigung eines Mietvertrags mit einem Gwerbetreibenden zum Beispiel kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Absatz 2 BGB nachweisen. Im Gewerbemietrecht herrscht infolgedessen weitgehend Vertragsfreiheit, das heißt die Parteien können den Vertrag individuell gestalten.
Viele Mietverträge für Gewerberäume beinhalten eine Wertsicherungsklausel (auch Indexklausel genannt). Diese Klausel soll inflations- und deflationsbedingte Verschiebungen ausgleichen. Die Indexklausel bezieht sich ausschließlich auf die vereinbarte Grundmiete und betrifft nicht die Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen.
Ein Mietvertrag über Gewerberäume sollte immer schriftlich abgeschlossen werden. Er muss alle gewünschten Details zur Miete enthalten. Die Daten der Vertragsparteien müssen vollständig aufgeführt werden. Zudem muss die Laufzeit im Mietvertrag genannt werden, insofern eine Laufzeit gewünscht ist. Die Höhe der Miete muss ebenfalls klar definiert sein. Die Kalkulation der Miethöhe basiert auf der Größe des Mietobjekts, seiner Lage und seiner Ausstattung.
Zudem sollte im Mietvertrag festgelegt werden, wie die Investionen des Mieters in das Mietobjekt geregelt sind und ob die Miete im Laufe der Zeit angepasst werden darf. Eventuelle Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Mietverhältnis sollten ebenfalls beschrieben werden.
Das Mietobjekt muss im Mietvertrag genau beschrieben werden. Dazu gehört eine genaue Ortsangabe und die Beschreibung von allen Teilen des Mietobjekts (Parkplätze, Lagerraum, Außenwände und Reklameflächen).
Es ist auch ratsam, den Mietzweck im Mietvertrag anzugeben (Art des Gewerbes). Es ist vorgeschrieben, dass der Vermieter klären muss, ob der Gewerberaum für die geplante Nutzung geeignet ist. Die erforderlichen Genehmigungen der Behörden müssen vorliegen.
In diesem Artikel finden Sie ein allgemeines Muster für einen Mietvertrag.
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