Wenn ein deutscher Staatsbürger einen Nicht-EU-Bürger heiratet, ist es nötig, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, damit der ausländische Partner in Deutschland leben kann. Die Familienzusammenführung gilt auch bei Nicht-EU-Bürgern oder Flüchtlingen, die ihre Kinder, Ehegatten oder Eltern nach Deutschland holen wollen. Hier finden Sie einen Überblick über die Voraussetzungen und die Grundlagen der Familienzusammenführung.
Um die Familienzusammenführung zu beantragen, muss ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben. Dies ist entweder der Fall, wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder wenn er als Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat.
Wenn der Familienangehörige Deutscher ist, ist es generell einfacher, das Recht auf Familienzusammenführung zu erhalten.
Grundsätzlich gelten für den Familien- und Ehegattennachzug die Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Der ausländische Partner muss ein Visum bei der deutschen Botschaft im Heimatland beantragen. Die Dokumente können auch vom deutschen Partner bei der Ausländerbehörde vorgelegt werden, die mit der deutschen Botschaft im Ausland zusammenarbeitet.
Folgende Unterlagen sind nötig:
Drei Passbilder
Kopie des Ausweises
Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1)
Formlose Einladung des deutschen Familienmitglieds
Heiratsurkunde bei Ehegattennachzug
Wenn ein in Deutschland lebender Ausländer seine Familie nachholen will (zum Beispiel aus der Türkei), sind grundsätzlich dieselben Unterlagen nötig, es werden aber zusätzliche Nachweise verlangt. Der in Deutschland lebende Ausländer muss über ausreichend Wohnraum in Deutschland verfügen (Vorlage des Mietvertrags) und muss für den Lebensunterhalt der gesamten Familien aufkommen können (Vorlage des Arbeitsvertrags).
Sind diese Bedingungen nicht gegeben, wird der Antrag auf Familienzusammenführung meist verweigert. In manchen Fällen kann allerdings ein Antrag auf Härtefall gestellt werden.
Haben Flüchtlinge das Asylverfahren durchlaufen, ist es grundsätzlich möglich, ihre Kinder oder Ehepartner, die noch im Ausland leben, nach Deutschland zu holen. Das Recht auf Familienzusammenführung hängt vom Status des Flüchtlings ab.
Hat der Flüchtling eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention, kann er Ehepartner und Kinder auf Antrag nach Deutschland einreisen lassen. Bei minderjährigen Flüchtlingen gilt das auch für die Eltern. Der Antrag sollte so schnell wie möglich, innerhalb einer Frist von drei Monaten, gestellt werden, da ansonsten mehr Nachweise verlangt werden.
Subsidiär Schutzberechtigte bekommen zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach wird ihr Status erneut geprüft. Personen, die ihre Aufenthaltserlaubnis nach März 2018 erhalten haben, haben grundsätzlich kein Recht auf Familienzusammenführung. Bestimmte Ausnahmen sind allerdings möglich. Sie sollten sich dafür von einem Experten beraten lassen.
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