Steuerliche Behandlung der Freiberufler

Freiberufler sind Selbständige aus bestimmten Berufen, die kein Gewerbe als Unternehmer betreiben. Hier erfahren Sie, welche Steuern Freiberufler bzw. Freelancer zahlen und wie Sie sie berechnen müssen.

Welche Steuern und Abgaben gelten für Freiberufler?

Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Freiberufler sind (bis auf paar Ausnahmen) umsatzsteuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig.

Der Freiberufler ermittelt seinen Gewinn, indem er von seinem Umsatz die Kosten für seine selbständige Tätigkeit abzieht (Betriebsausgaben). Dafür reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung.

Freiberufler müssen im Gegensatz zu Unternehmern kein Gewerbe anmelden und deshalb auch keine Gewerbesteuer zahlen. Sie sind auch nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet.

Welche Berufe gehören zu den Freiberuflern?

Die freiberufliche Tätigkeit ist steuerrechtlich in § 18 EStG definiert. Darin heißt es:
"Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe."

Freiberuflich arbeiten also zum Beispiel auch selbständig tätige Musiker und Dozenten sowie Tagesmütter.

Im Zweifel entscheidet das Finanzamt, ob die Selbständigkeit freiberuflich oder gewerblich ist (Einzelunternehmen) bzw. welche Tätigkeit überwiegt. Beispiel hierfür ist ein Architekt, der Häuser nicht nur entwirft, sondern auch schlüsselfertig verkauft, oder ein Arzt, der Heilprodukte verkauft.

Steuererklärung des Freiberuflers

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind vom Steuerpflichtigen in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung anzugeben.

Die Einkommensteuer wird quartalsweise im Voraus bezahlt aufgrund der zu erwartenden Einnahmen. Bei der jährlichen Steuererklärung wird dann die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der tatsächlichen Steuerschuld berechnet.

Die Umsatzsteuer wird auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben, der Freiberufler erhebt sie in seiner Honorarrechnung. Die Umsatzsteuer wird nicht einbehalten, sondern direkt ans Finanzamt abgeführt. Allerdings kann der Freiberufler seine eingenommene Umsatzsteuer mit der von ihm gezahlten Umsatzsteuer auf Betriebsausgaben (Vorsteuer) gegenrechnen. Er muss dann nur die Umsatzsteuer nach Abzug der Vorsteuer angeben.

Der Freiberufler muss die Umsatzsteuer jeden Monat als Voranmeldung elektronisch per Elster (Software der deutschen Steuerbehörden) an das Finanzamt übermitteln.

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