In einigen Fällen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Fahrtkosten für den Transport zu einer medizinischen Behandlung. Der Fahrtkostenerstattung sind im Allgemeinen aber enge Grenzen gesetzt. Hier erfahren Sie, wann die Krankenkasse zahlt.
Die Mindestleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Im Falle der Fahrtkostenerstattung gehen die Leistungen nur selten darüber hinaus. Das Gesetz sieht vor, dass die Krankenkasse die Kosten für Fahrten übernimmt, die medizinisch unbedingt notwendig sind, also zum Beispiel für Rettungsfahrten sowie Fahrten zu einer stationären Behandlung, die von der Kasse bezahlt wird. Die Kosten für eine Fahrt zur ambulanten Behandlung werden nur sehr selten erstattet und in jedem Fall muss die Kostenübernahme im Voraus mit der Krankenkasse geklärt werden. Wenn Sie mit einer Entscheidung der Krankenkasse, Fahrtkosten nicht zu übernehmen, nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Die Fahrt zum Krankenhaus für eine stationäre Behandlung sowie Fahrten, die medizinisch betreut werden müssen, müssen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen.
Diese Fahrten werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt, es sei denn, es wird durch die ambulante Behandlung eine stationäre Behandlung, die die Krankenkasse ansonsten zahlen würde, umgangen oder verkürzt.
Außerdem gibt es Ausnahmen für Fahrten zur Dialysebehandlung, zu Strahlen- oder Chemotherapie sowie für Schwerbehinderte (Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis) und Personen mit der Pflegestufe II und III. Wenden Sie sich jedoch in jedem Fall rechtzeitig an die Krankenkasse, um die Kostenerstattung zu beantragen.
Die Berechnung der Fahrtkostenerstattung richtet sich nach dem genutzten Verkehrsmittel. Grundsätzlich sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu bevorzugen und die Krankenkasse erstattet die Kosten in Höhe des Ticketpreises unter Einberechnung möglicher Vergünstigungen. Wenn Sie beispielsweise ein volles Ticket kaufen, aber zu einer Ermäßigung berechtigt sind, muss die Krankenkasse nur den ermäßigten Tarif erstatten. Wenn Sie stattdessen das Auto nehmen, werden Erstattungsgrenze und Kilometerpauschale an die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel angeglichen: maximal der Preis eines Bus- oder Bahntickets, ansonsten mindestens 14 Cent pro Kilometer.
Wenn der Arzt Ihnen bescheinigt, dass Sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht nutzen können, und Sie einen Privatwagen nutzen, richtet sich die Erstattung nach dem Bundesreisekostengesetz (mindestens 20 Cent pro Kilometer und maximal 130 Euro). Verschreibt der Arzt Ihnen eine Taxifahrt oder einen Mietwagen, wird der Fahrtpreis erstattet.
In jedem Fall liegt die Eigenbeteiligung bei zehn Prozent, aber mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.
Wenn die Anwesenheit einer Begleitperson beim Krankentransport aus medizinischen oder gesetzlichen Gründen notwendig ist, gelten für die Erstattung der Fahrtkosten dieselben Regeln.
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