Mit dem Pflegewohngeld unterstützen manche Bundesländer Dauerpflegeeinrichtungen und die darin wohnenden, pflegebedürftigen Personen. Der Zuschuss wird für den Betrieb der Einrichtungen genutzt und verhindert, dass die Bewohner mit ihrem Heimentgelt dafür aufkommen müssen.
Das Pflegewohngeld ist eine freiwillige Sozialleistung der Bundesländer. Deshalb wird es nicht überall gezahlt, sondern nur in drei Bundesländern: in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfahlen (NRW) und Schleswig-Holstein. In Hamburg, Niedersachsen und im Saarland wurde das Pflegewohngeld wieder abgeschafft. In den anderen Bundesländern, wie Bayern und Berlin, gab es nie Pflegewohngeld.
Die Aufwendungen für ein Pflegeheim setzen sich zusammen aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, aus den Kosten für den pflegebedingten Aufwand, aus dem Taschengeldbetrag und aus den Investitionskosten. Anspruch auf Pflegewohngeld, um diese Kosten abzufedern, haben Personen, die erheblich pflegebedürftig sind, das heißt die eine Pflegestufe haben, und die nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen. So darf das Vermögen die Freibetragsgrenze von 10.000 Euro nicht übersteigen (sogenanntes Schonvermögen), um Pflegewohngeld zu erhalten. Dies ist durch entsprechende Nachweise zu belegen (wie Kopien von Kontoauszügen und Sparbüchern).
Den Antrag auf Pflegewohngeld beim Sozialamt stellt grundsätzlich das Pflegeheim für den Pflegebedürftigen, da das Pflegeheim den Zuschuss erhält und nicht der Pflegebedürftige. Nur wenn das Heim keinen Antrag stellt, kann auch der Pflegebedürftige selbst das Pflegewohngeld beantragen. Dabei sollte der Antrag auf Wohngeld direkt nach der Heimaufnahme eingereicht werden.
Das Pflegewohngeld für ein Jahr ausgezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Die Höhe des Pflegewohngelds errechnet sich individuell aus dem Heimentgelt, dem Einkommen und dem Vermögen des Pflegebedürftigen sowie der Leistung, die er aus der Pflegeversicherung erhält.
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