Auch Jugendliche unter 18 Jahren können schon eine bezahlte Arbeit aufnehmen, zum Beispiel in der Ausbildung, im Rahmen eines Praktikums oder einfach, um ihr Taschengeld aufzubessern. Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Bestimmungen dafür gelten und wann ein Arbeitsvertrag mit einem Minderjährigen nichtig ist.
In § 107 BGB heißt es:
"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."
Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind in der Regel die Eltern. Diese müssen Arbeitsverträgen ihrer Kinder zustimmen, denn bei einem Arbeitsvertrag erwirbt der Minderjährige zwar einen Anspruch auf Lohn, er verpflichtet sich aber auch, die Arbeitsleistung zu erbringen. Es handelt sich also nicht nur um einen Vorteil für ihn.
Diese Regelung dient dem Schutz von Minderjährigen, die geschäftlich noch unerfahren sind. Rechtlich gelten sie nach § 105 BGB ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr deshalb als beschränkt geschäftsfähig.
Sollten die Eltern getrennt leben, jedoch das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen beide Elternteile den Vertrag unterschreiben.
Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten beim Vertragschluss nicht vor, so ist der Vertrag so lange rechtlich nicht bindend, bis ihn die gesetzlichen Vertreter genehmigt haben. In einem solchen Fall wird die Vereinbarung als "schwebend unwirksam" bezeichnet. Nimmt zum Beispiel ein minderjähriger Schüler einen Minijob an, so ist der Vertrag unwirksam, bis auch die Unterschrift seiner Eltern vorliegt, denn § 105 BGB gibt vor, "die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig".
Fordert der andere Teil, in diesem Fall der Arbeitgeber, die eltern zu einer Einverständniserklärung auf, haben diese zwei Wochen Zeit, sie abzugeben. Wird die Genehmigung innerhalb dieser Frist, gar nicht oder nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber erteilt, gilt sie als verweigert.
Unterschreibt der Minderjährige seinen Arbeitsvertrag mit 17, wird aber kurz darauf volljährig, "tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters" (§ 108 Absatz 3 BGB).
In § 109 BGB wird dem anderen Teil ein Recht auf Widerruf des Vertrages zugebilligt unter folgenden Bedingungen:
"(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war."
Die fehlende Einwilligung der gesetzlichen Vertreter an sich ist also kein Grund, den Arbeitsvertrag mit dem Minderjährigen zu kündigen, nur wenn der Jugendliche vorgetäuscht hat, dass diese vorliegt.
Wenn die Einwilligung der Eltern nach Aufforderung nicht erteilt wurde, ist keine Kündigung durch den Arbeitgeber nötig, denn dann ist der Vertrag von vornherein nichtig.
Für minderjährige Arbeitnehmer gibt es kein Muster bzw. keine Vorlage für besondere Arbeitsverträge. Sie erhalten herkömmliche Arbeitsverträge, sind aber in der Ausführung der Arbeit durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) besonders geschützt.
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