Ein Arbeitnehmer in Deutschland hat das Recht, von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln. Dazu muss er einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Was noch zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Das Recht eines Arbeitnehmers auf einen Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. In § 8 TzBfG heißt es dazu:
"Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird."
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch ist, dass in dem Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ausgenommen Auszubildende.
Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Antrag muss keinem bestimmten Muster folgen und kann formlos oder sogar mündlich gestellt werden. Es empfiehlt sich aber immer ie Schriftform.
Der Teilzeitarbeit muss der Arbeitgeber im Prinzip zustimmen. Er kann sie nur aus betrieblichen Gründen wie wesentliche Beeinträchtigungen im Arbeitsablauf oder unverhältnismäßige Kosten, die ihm durch den Personalersatz entstehen würden, ablehnen.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit, deren Umfang und Verteilung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Erhält der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keine Bestätigung oder Absage der Teilzeitarbeit, deren Umfang und Verteilung, gilt sein Antrag als seinen Wünschen entsprechend angenommen. Auch etwaige spätere, betrieblich bedingte Änderungen der Verteilung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber einen Monat vor ihrem Beginn anzukündigen.
Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach zwei Jahren beantragen, unabhängig davon ob sein voriger Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
Nach einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit gelten für den Teilzeitbeschäftigten dieselben Rechte und Pflichten wie für seine vollbeschätigten Kollegen, darunter derselbe Stundenlohn, dieselben Kündigungsfristen, derselbe Kündigungsschutz und dasselbe Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch der gesetzliche Anspruch auf Urlaub gilt weiterhin.
Wer von Vollzeit auf Teilzeit wechseln will, sollte sich diesen Schritt gut überlegen, denn ein gesetzliches Rückkehrrecht von Teilzeit auf Vollzeit gibt es bisher nicht. Der Anspruch auf eine befristete Teilzeitarbeit, also mit vorher angekündigter Rückkehr zur vollen Stelle, wird zwar seit Jahren diskutiert, scheiterte aber bisher am Widerstand der Arbeitgeber, die eine komplizierte Personalplanung fürchten.
Oft wird die Teilzeitarbeit von Frauen gewählt, um nach der Elternzeit wieder in ihren Beruf einzusteigen. Gerade für sie ist dann der Weg zurück in die Vollzeitbeschäftigung versperrt.
Ein neuer Arbeitsvertrag ist nach einem Wechsel auf Teilzeit übrigens nicht erforderlich. Es genügt eine schriftliche Vereinbarung als Nachtrag zum ursprünglichen Vertrag. Aus dem Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten ergibt sich außerdem, dass das Gehalt im Verhältnis zur Verringerung der Arbeitszeit angepasst werden muss. Der Arbeitnehmer erhält als anteilsmäßig dasselbe Gehalt wie vorher.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Webseite einen Rechner zur Verfügung, um Ihr Teilzeitgehalt zu berechnen.
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