Wenn man einen Trainingsvertrag mit einem Fitnessstudio unterschreibt, ist man meistens an eine Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr gebunden. Doch darf man vorzeitig kündigen, weil man wegen eines Umzugs in eine andere Stadt oder Gegend das Fitnessstudio gar nicht mehr nutzen kann?
Wer vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit seine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio beenden will, braucht einen wichtigen Grund. Aus wichtigem Grund ist auch die außerordentliche Kündigung eines Vertrages möglich.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied dauerhaft so schwer krank ist, dass er gar kein Fitnessstudio mehr nutzen kann (Sportunfähigkeit). Allerdings muss der Vertragsnehmer dies durch ein ärztliches Attest dem Studio gegenüber nachweisen.
Bei einer zeitlich befristeten Krankheit ist das Fitnessstudio nicht dazu verpflichtet, eine Kündigung zu akzeptieren. Hier besteht bei den meisten Studios die Möglichkeit, die Mitgliedschaft eine Zeitlang ruhen zu lassen. Wie lange man den Vertrag aussetzen darf, ist von Studio zu Studio unterschiedlich. McFit zum Beispiel erlaubt nur einen Monat pro Jahr.
Eine Schwangerschaft kann für die werdende Mutter Sport für einige Monate unmöglich machen und greift auch in die Lebensplanung nach der Geburt erheblich ein. Die Gerichte in Deutschland sind sich aber uneinig, ob eine Schwangerschaft zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages berechtigt oder nur zu einer vorübergehenden Stilllegung. Allerdings geben neuere Urteile eher der Schwangeren Recht.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Grundsatzurteil vom 8. Februar 2012 (Az. XII ZR 42/10) festgestellt, dass eine Schwangerschaft als wichtiger Grund zu gelten hat, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. In diesem Sinne urteilte auch das Landgericht Koblenz am 19. Dezember 2013 (Az. 3 O 205/13), das das Sonderkündigungsrecht aus dem Anspruch auf Schutz der Mutter in Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes herleitete.
Manche Fitnessstudios erlauben eine Sonderkündigung wegen Umzugs, wenn der neue Wohnort mindestens 20 Kilometer entfernt liegt. Tatsächlich hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am 5. Dezember 1994 in einem Urteil entschieden, dass dies die zumutbare Grenze sei, ab der ein Studio nur noch mit großem Aufwand erreicht werden könne (Az. 6 U 164/93).
In den AGB vieler Fitnesssclubs ist Umzug als Sonderkündigungsgrund genannt, wenn man in eine Gemeinde umzieht, in der das Fitnessstudio keine Filiale hat.
Einen Rechtsanspruch auf Sonderkündigung wegen Umzugs gibt es allerdings nicht, zumal der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 4. Mai 2016 klar gegen den Kunden entschieden hat. Geklagt hatte ein Zeitsoldat, der beruflich bedingt immer wieder den Wohnort wechseln musste. Bei langfristigen Verträgen liege das Risiko beim Kunden, ob er die vereinbarten Leistungen auch nutzen kann, entschieden die Karlsruher Richter. Das gilt auch bei einem Umzug ins Ausland.
Eine Sonderkündigung wegen Umzugs ist also nur dann wirksam, wenn das Fitnessstudio sie in ihren AGB ausdrücklich nennt. Darüber hinaus gibt es immer noch die Möglichkeit der Kulanz: So können Sie Ihrem Fitnessstudio Ihren Fall schildern und es bitten, Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Manche Betreiber gehen darauf ein.
Anders sieht es dagegen aus, wenn statt dem Kunden das Fitnessstudio umzieht. Dazu gibt es einen Fall, den das Amtsgericht Brandenburg im Sinne des Kunden entschieden hat (Urteil vom 15. Oktober 2015, Az. 34 C 5/15).
Geklagt hatte ein Mann, der seinen Vertrag mit einem Fitnessstudio wegen dessen Nähe zu seiner Arbeitsstelle abgeschlossen hatte, um dort in seiner Mittagspause zu trainieren. Nach dem Umzug des Studios in eine andere Gegend war ihm dies nicht mehr möglich. Die Richter entschieden, dass er den Vertrag deshalb fristlos beenden durfte, da ein Festhalten an dem Vertrag für ihn unzumutbar geworden sei.
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