Familienangehörige genießen Privilegien. Zum Beispiel wird ihnen Auskunft erteilt bei Unfall, Krankheit oder Festnahme, sie können vor Behörden und vor Gericht die Auskunft verweigern und sie erben. Angehörige sind dabei nicht nur Verwandte.
Die umfassendeste Beschreibung der Angehörigen liefert das Strafgesetzbuch (StGB). Gemäß § 11 StGB gelten als Angehörige:
"Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist."
Außerdem werden im StBG Pflegeeltern und Pflegekinder zu den Angehörigen gezählt. Cousine und Cousin gelten nach dieser Definition dagegen nicht als Angehörige. Und es ist zu beachten, dass man auch nach einer Scheidung Angehöriger bleibt.
Oft werden auch die Begriffe unmittelbare, direkte oder nahe Angehörige verwendet, diese sind jedoch keine Begriffe im Sinne des Gesetzes.
Im Gegensatz zu den Angehörigen, die eine persönliche und soziale Bindung bezeichnen, bezieht sich der Begriff der Verwandtschaft nur auf die Abstammung.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird zwischen Verwandtschaft in gerader und ungerader Linie unterschieden. In § 1589 BGB heißt es dazu:
"Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten."
Familienangehörige in gerader Linie mit einer Generation Abstand werden Verwandte ersten Grades genannt.
Ersten Grades:
Eltern
Kinder
Zweiten Grades:
Geschwister
Großeltern
Enkel
Dritten Grades:
Tante/Onkel
Nichte/Neffe
Urenkel
Urgroßeltern
Eine Ehe oder Lebenspartnerschaft begründet keine Verwandtschaft, sondern eine Schwägerschaft mit den Verwandten des Ehe- oder Lebenspartners. Die Ehepartner oder Lebenspartner sowie die Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager werden deshalb zu den Angehörigen gerechnet, sind aber keine Verwandten.
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