Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) gibt Auskunft über die Zahlungsbereitschaft und Kreditwürdigkeit (Bonität) von Privatpersonen und Unternehmen. Wer einen negativen Schufa-Eintrag hat, kann ihn unter bestimmten Bedingungen löschen lassen. Nach einer gewissen Zeit wird der Eintrag außerdem automatisch gelöscht.
Gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz hat jeder deutsche Bürger das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn bei der Schufa gespeichert sind. Um den eigenen Eintrag abzufragen, muss man ein Formular ausdrucken und zusammen mit einem Identitätsnachweis an die Schufa schicken. Das Formular kann man hier herunterladen. Die Datenübersicht kann einmal pro Jahr ohne Kosten angefordert werden.
Die Schufa beziffert den Grad der Kreditwürdigkeit in Form eines Scores zwischen 1 und 100 Prozent. Je höher der SCHUFA-Score ist, desto kreditwürdiger ist die Person oder das Unternehmen. 100 Prozent werden dabei nie erreicht, da immer ein Zahlungsausfall wegen Todes mit berücksichtigt wird. Allerdings bildet der Wert nur eine Wahrscheinlichkeit für zukünftiges Zahlungsverhalten ab. Wie genau der Score zustande kommt, das hält die Schufa geheim.
Daten wie das persönliche Einkommen und der ausgeübte Beruf dürfen von der Schufa nicht erhoben werden und spielen demnach keine Rolle. Die gesammelten Daten stammen nur den Geschäftspartnern der Schufa. Das sind in erster Linie von Banken sowie anderen Kreditkartenunternehmen und Kreditinstitute (A-Vertragspartner), Versandhändler, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen auf Kredit gewähren (B-Vertragspartner) sowie Inkassounternehmen (F-Vertragspartner).
Einträge in Bezug auf Kredite, nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte, titulierte Forderungen und Informationen aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung und Eidesstattliche Versicherung) bzw. den zentralen Vollstreckungsgerichten werden drei Jahre nach deren Tilgung aus der Schufa-Auskunft entfernt. Unerledigte Sachverhalte werden nach vier Jahren gelöscht.
Daten, die mit Girokonten, Kreditkartenkonten sowie Handels- und Versandhandelskonten zusammenhängen, werden direkt nach der Erledigung der Schuld oder nach Auflösung des jeweiligen Kontos gelöscht.
Angaben über Anfragen nach einem Kredit oder eine Kontoeröffnung werden nach 12 Monaten gelöscht, aber schon wesentlich früher, nämlich nach zehn Tagen, nicht mehr von der Schufa weitergegeben.
Wenn Sie einen falschen Schufa-Eintrag feststellen, können Sie eine Berichtigung fordern und den falschen Eintrag löschen lassen. Ein falscher Eintrag kann sich durch eine Verwechslung ergeben oder dadurch, dass ein Eintrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gelöscht wurde, etwa weil der Gläubiger die Tilgung nicht oder verspätet angegeben hat. Eventuell sind auch Einträge vorhanden, die eigentlich gar nicht gespeichert werden durften.
Außerdem besteht die Möglichkeit, Einträge vorzeitig löschen zu lassen. Dazu darf die Forderung nicht älter als von 2007 sein, sie darf nicht höher sein als 1000 Euro, sie muss innerhalb von vier Wochen beglichen werden, wobei der Gläubiger den Zahlungseingang schriftlich bestätigen muss, und über diese Forderung darf noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden sein.
Geht es um Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte oder Vollstreckungsgerichte, dann können auch diese vorzeitig gelöscht werden, wenn der Schufa eine Löschung durch das Amtsgericht bzw. das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
Die Dauer für einen Löschungsauftrag beträgt einen Monat. Für Ihre Bitte um die Löschung eines Eintrags an die Schufa ist kein Musterbrief erforderlich, Sie können ein formloses Schreiben aufsetzen. Denken Sie daran, die entsprechenden Belege mitzusenden.
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