Wenn Kinder einen oder beide Elternteile verlieren, ist das eine große emotionale Belastung - aber auch eine finanzielle. Um den Einkommensausfall auszugleichen, zahlt die Deutsche Rentenversicherung deshalb eine Waisenrente. Hier erfahren Sie, welche Hinterbliebenen sie beanspruchen können und wie lange.
Gemäß § 48 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente bzw. nach dem Tod beider Elternteile Anspruch auf Vollwaisenrente. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
Der Anspruch besteht für leibliche und adoptierte Kinder sowie für Geschwister und Enkel, wenn diese im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Stiefkinder und Pflegekinder müssen im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben, um eine Waisenrente zu erhalten.
Eine Waisenrente muss man beantragen. Sie wird rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.
Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt (§ 48 Absatz 4 Nummer 1 SGB VI). Sie kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden, wenn die Waise sich in der Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befindet, ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologische Jahr ableistet oder bei Behinderung, durch die die Waise nicht selbst für sich sorgen kann. Die Ausbildung muss einen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordern.
Zudem wird Waisenrente gezahlt, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit (beispielsweise zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) von maximal vier Monaten befindet.
Über das 27. Lebensjahr hinaus wird die Waisenrente nur für den Zeitraum gezahlt, um den eine Schul- oder Berufsausbildung durch Wehrpflicht oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert wurde.
Einen Mindestsatz für die Waisenrente gibt es nicht, sondern sie bemisst sich nach der Rente, auf die der Verstorbene individuell aufgrund seiner Beitragszahlungen zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Halbwaisen bekommen davon zehn Prozent, Vollwaisen 20 Prozent, wobei der höhere der beiden Rentenbeträge als Grundlage dient.
Hinzu kommt ein individueller Zuschlag für jeden Monat, den der verstorbene Elternteil in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (§ 78 SGB VI). Falls ein Elternteil bei Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verstirbt, zahlt die Unfallversicherung eine Waisenrente in Höhe von 20 Prozent des Jahresverdienstes des Verstorbenen.
Seit dem 1. Januar 2017 müssen Bezieher von Waisenrente bis zum 25. Lebensjahr keine Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung mehr zahlen, wenn sie bis dahin noch in die Schule gehen oder studieren. Wer schon arbeitet oder in der Berufsausbildung ist, ist allerdings mit seiner Waisenrente sozialversicherungspflichtig.
Einen Freibetrag wie bei der Hinterbliebenenrente, ab dem ein eigenes Einkommen auf die Rente angerechnet wird, gibt es bei der Waisenrente nicht. Auch volljährige Waisen dürfen seit dem 1. Juli 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, wenn sie alle weiteren Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllen.
Da das Geld für den Unterhalt der Kinder bestimmt ist, können diese erst frei darüber verfügen, wenn sie 18 Jahre alt sind. Bis dahin erhalten die Erziehungsberechtigten das Geld.
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