Prozesskostenhilfe (PKH) wird sozial Schwachen gewährt, um Prozesse vor Gericht führen und so Recht bekommen zu können. Bei einem Prozess fallen Kosten für das Gericht und meist auch Honorare für den Rechtsanwalt an. Die PKH übernimmt diese Kosten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Die Prozesskostenhilfe ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dort heißt es in §§ 114:
"Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."
Dabei kann die Partei eine Klage erheben oder sich gegen eine Klage verteidigen, also Kläger oder Beklagter sein.
In Familiensachen, zum Beispiel bei einer Scheidung, und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie bei der Bestellung einer rechtlichen Betreuung, wird die PKH Verfahrenskostenhilfe genannt.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe muss bei der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden, wo die Klage bearbeitet werden soll. In dem Antrag muss der Streitfall genau erklärt werden, damit das Gericht die Voraussetzung der Aussicht auf Erfolg prüfen kann.
Außerdem muss sich der Antragsteller grundsätzlich - sofern möglich - mit seinem Vermögen beteiligen. Deshalb muss er zusätzlich ein Formular ausfüllen und abgeben, das "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" heißt, sowie die entsprechenden Belege beifügen.
Vom Gesetzgeber ist dabei keine Einkommensgrenze festgelegt, um PKH zu bekommen. Es gibt aber jedes Jahr einen bestimmten Freibetrag, der für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner vom Nettoeinkommen abziehbar ist. Dieser Betrag lag 2017 bei 473 Euro pro Person und bei Erwerbstätigkeit bei zusätzlich 215 Euro pro Person, für 2018 gelten 481 und 219 Euro (§ 115 Absatz 1 ZPO). Außerdem abziehbar sind Kosten für die Unterkunft, Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen. Beträgt das verbleibende Einkommen maximal zehn Euro wird vollständige PKH gewährt. Ansonsten ist nur PKH mit Ratenzahlung möglich, wobei das Gericht die Höhe der Rückzahlung festlegt. Die Anzahl der Raten ist auf höchstens 48 begrenzt.
Die Prozesskostenhilfe kann auch nachträglich, also nach dem Beginn des Verfahrens, beantragt werden. Das Verfahren darf zu dem Zeitpunkt aber noch nicht beendet sein. Außerdem werden im Falle einer Bewilligung nur die Kosten übernommen, die nach der Antragsstellung noch entstehen.
Wenn Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, können Sie eine Beschwerde gemäß § 567 ZPO einreichen. Dann muss erneut über Ihren Antrag entschieden werden.
Zunächst muss das monatliche Einkommen nachgewiesen werden, etwa durch eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Rentenbescheide oder Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe (Hartz IV). Außerdem sind Kontoauszüge für mindestens die letzten sechs Monate vorzulegen.
Falls sich Zahlungen nicht aus den Kontoauszügen ergeben, müssen diese durch Quittungen nachgewiesen werden. Dies betrifft vor allem Mietzahlungen, aber auch Schuldentilgung und Nachweis über die Restschulden sowie Beiträge für Versicherungen.
Darüber hinaus wird eine Aufstellung des Vermögens verlangt. Dazu gehören Sparbücher, Festgeldkonten, Lebensversicherungspolicen mit Angabe des Leistungszeitpunkts und des aktuellen Rückkaufwerts sowie sonstige Geldanlagen.
Falls Grundstücke und Wohneigentum vorhanden sind, muss der jeweilige Verkehrswert nachgewiesen werden, zum Beispiel durch die Kaufvertragsurkunde.
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