Beim Tod eines Sozialhilfe- oder Hartz-IV-Empfängers sind einige Regeln zu beachten, damit die Kosten für die Beerdigung vom Sozialamt übernommen werden.
Ist ein Sozialhilfe- oder Hartz-IV-Empfänger verstorben, stellt sich die Frage, wer für die Bestattungskosten aufkommt.
Die Erben oder der Vater eines nichtehelichen Kindes (beim Tode der Mutter infolge Schwangerschaft oder Entbindung) sind zunächst für die Übernahme der Beerdigungskosten verantwortlich. Der Ehegatte oder die nahen Verwandten (Kinder und Eltern) sind ebenso verpflichtet, diese Kosten zu tragen.
Sollten diese Personen nachweislich nicht dazu fähig sein, für die Bestattung aufzukommen, sollten Sie einen Antrag beim Sozialamt des Wohnortes stellen. Im Regelfall ist der Bürgerservice für die Anträge auf Übernahme der Beerdigungskosten verantwortlich.
Der schriftliche Antrag muss bei der zuständigen Stelle eingehen. Die folgenden Dokumente des Verstorbenen müssen dazu eingeschickt werden: die Sterbeurkunde, Einkommens- und Vermögensnachweise oder ggf. ein Nachweis über nicht vorhandenes Einkommen (zum Beispiel lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Sparbuchkopien) und die Auflistung der bestattungspflichtigen Angehörigen (siehe oben). Zudem muss der Antragsteller ebenfalls seine Vermögensnachweise sowie den Erbschein (ggf. den Erbausschlagungsschein) abgeben.
Als Entscheidungsberechtigte gelten der Ehegatte bzw. die Ehegattin, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, der oder die Verlobte oder der oder die Lebenspartner/in.
Zur Bestattung werden folgende Unterlagen verlangt: das Familienstammbuch, der Personalausweis, die Heiratsurkunde, die Todesbescheinigung, die Geburtsurkunde (nur bei Ledigen) und ggf. die Sterbeurkunde des Ehepartners, falls dieser bereits verstorben ist. Zudem müssen die Rentenanpassungsmitteilung, die Mitgliedskarte der Krankenkasse (Versichertenkarte oder Chipkarte), eventuelle Versicherungspolicen (Lebens- bzw. Sterbeversicherungen mit letztem Zahlungsnachweis) und die Grabdokumente abgegeben werden.
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