Wenn Sie mit dem Verwaltungsakt einer Behörde inhaltlich nicht einverstanden sein oder einen Bescheid für rechtswidrig halten, können Sie Widerspruch dagegen einlegen. Hier erfahren Sie, was dabei zu beachten ist.
Ein Widerspruch ist ein Rechtsbehelf gegen behördliche (oder gerichtliche) Entscheidungen vor einer Klage. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgen. Bei einem grob rechtswidrigen Bescheid einer Behörde ist allerdings auch noch nach Jahren ein Widerspruch möglich.
Für den betreffenden Verwaltungsakt hat der Widerspruch zunächst die Bedeutung, dass er erstmal aufgeschoben, also nicht durchgeführt wird. Die Behörde ist nun verpflichtet, den Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie kann dem Widerspruch stattgeben und den Verwaltungsakt daraufhin ändern oder aufheben. Falls sie der Meinung ist, der Verwaltungsakt war korrekt, wird der Fall an die zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet (in der Regel die Aufsichtsbehörde). Diese entscheidet dann, wie mit dem Widerspruch verfahren wird.
Der Antragsteller erhält als Antwort auf seinen Widerspruch einen sogenannten Widerspruchsbescheid.
Die formalen Anforderungen an einen Widerspruch sind recht überschaubar: Er muss auf jeden Fall eigenhändig unterschrieben sein und kann dafür nur per Brief oder Fax übermittelt werden, nicht jedoch per E-Mail.
Das Widerspruchsschreiben muss die vollständigen Personendaten des Antragstellers enthalten, also Vor und Nachname sowie Anschrift und Telefonnummer.
Um den Vorgang zuordnen zu können, muss der Widerspruch das Datum und das Aktenzeichen des behördlichen Bescheids enthalten sowie Vor- und Nachname des Sachbearbeiters und die Adresse der Behörde, die den Bescheid ausgestellt hat.
Im Text des Widerspruchsschreibens muss der Antragsteller den Sachverhalt genau beschreiben und begründen, warum er den Widerspruch einlegt.
Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie zum Beispiel hier.
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