Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sind für unbeschränkt steuerpflichtige sechs Lohnsteuerklassen vorgesehen. Für die Einteilung des Arbeitnehmers in eine Steuerklasse ist vor allem der Familienstand zu Beginn des Kalenderjahres ausschlaggebend.
Seit dem Ende der physischen Lohnsteuerkarten wird die Lohnsteuerklasse in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen. Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch verschieden hohe Freibeträge.
Die Lohnsteuerklassen sind nur für die Höhe der monatlichen Steuervorauszahlung maßgeblich. Für die jährliche Einkommensteuererklärung spielen sie keine Rolle. Erst damit wird aber am Ende des Jahres die endgültige Steuerschuld ermittelt.
Bis 2003 wurde die Einkommensteuer in Stufen berechnet. Unterschiedliche Einkommen, die innerhalb einer Stufe lagen, wurden dabei mit demselben Einkommensteuerbetrag belastet. Die Beträge der verschiedenen Tarifstufen konnten aus den amtlichen Einkommensteuertabellen abgelesen werden. Entsprechend gab es Lohnsteuertabellen, um die monatliche Lohnsteuer zu berechnen.
Seit dem Jahr 2004 wird das Einkommen individuell nach dem stufenlosen Formeltarif berechnet.
Wenn sich Ihre familiären Verhältnisse ändern und Sie Ihre Einteilung in eine Steuerklasse korrigieren lassen möchten, müssen Sie dies Ihrem Finanzamt mitteilen. Die Steuerklasse kann grundsätzlich nur einmal im Jahr geändert werden, außer bei Tod des Ehegatten und Arbeitslosigkeit.
Folgende Arbeitnehmergruppen nehmen die Steuerklasse I in Anspruch:
Ledige
Verheiratete mit beschränkt steuerpflichtigem Ehepartner
Dauernd getrennt lebende Ehepartner
Verwitwete
Geschiedene
Eingetragene Lebenspartner
In der Steuerklasse II befinden sich:
Alleinerziehende, die die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen bzw. den Entlastungsbetrag genießen.
Verwitwete mit mindestens einem Kind
Die Steuerklasse III betrifft folgende Personen:
Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV oder V besitzen.
Verwitwete bis zum Ende des Folgejahres des Todes des Ehepartners (sogenanntes "Gnadensplitting")
Die Steuerklasse IV ist nur für verheiratete Arbeitnehmer. Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Bei etwa gleich hohem Einkommen sollte die Kombination aus Lohnsteuerklasse IV und IV gewählt werden. Hat ein Ehepartner die Lohnsteuerklasse III, bekommt der andere dagegen automatisch die Steuerklasse V.
Auf Antrag beider Ehepartner wird die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Die Kombination aus Lohnsteuerklasse III und V wird bei stark unterschiedlichem Einkommen empfohlen.
Die Lohnsteuerklasse VI wird ausgestellt, wenn ein Arbeitnehmer ein Zweitarbeitsverhältnis antritt. Diese Steuerklasse verursacht die höchsten Abzüge.
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