Wenn Sie zu Hause ein Arbeitszimmer haben, das Sie für Ihre Arbeit nutzen, können Sie die Ausstattung und Büromaterial als sogenannte Arbeitsmittel steuerlich absetzen. Hier erklären wie Ihnen, wie das geht.
Vor allem wenn Sie selbständig sind und für Ihre Arbeit ein Büro oder ein Arbeitszimmer einrichten, können Sie alle dafür nötigen Ausgaben als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Aufwendungen für Arbeitsmittel können invididuell mit Beleg oder pauschal abgesetzt werden. Die Pauschale dafür beträgt 110 Euro pro Jahr.
Wichtig für die steuerliche Anerkennung als Arbeitsmittel ist, dass der entsprechende Gegenstand weit überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Darunter fallen Büromöbel, zum Beispiel der Schreibtisch, Geräte wie Handy, Computer und Laptop sowie Bücher (Fachliteratur).
Allerdings müssen Sie beim Handy oder Laptop die berufliche Nutzung bzw. den Anteil der beruflichen Nutzung nachweisen. Wenn Sie das Handy auch privat verwenden, müssen Sie - wie beim Privatauto als Dienstwagen - ein Nutzungstagebuch führen oder eine schriftliche Bescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen. Lässt sich der Anteil nicht genau bestimmen, können Sie mindestens 50 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen. Bei einschlägigen Berufen wie Journalisten oder Informatikern werden auch pauschal 80 Prozent ohne Nachweis anerkannt.
Übersteigen die Anschaffungskosten eine bestimmte Grenze, können sie nicht komplett in einem Steuerjahr als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Dies nennt man Absetzung für Abnutzung (AfA).
Bis zum Steuerjahr 2017 lag diese Grenze bei 410 Euro (ohne Umsatzsteuer). Ab 2018 wurde sie auf 800 Euro angehoben. Für verschiedene Gegenstände ist dabei eine jeweils unterschiedliche Nutzungsdauer festgelegt. Hier einige Beispiele:
Computer, Laptop und Peripheriegeräte (wie Drucker und Scanner)
Nutzungsdauer: 3 Jahre
AfA-Satz: 33,3 Prozent
Büromöbel
Nutzungsdauer: 13 Jahre
AfA-Satz: 7,7 Prozent
Anrufbeantworter
Nutzungsdauer: 5 Jahre
AfA-Satz: 20 Prozent
Diktiergerät
Nutzungsdauer: 5 Jahre
AfA-Satz: 20 Prozent
Aktenvernichter
Nutzungsdauer: 8 Jahre
AfA-Satz: 12 Prozent
Tresor
Nutzungsdauer: 23 Jahre
AfA-Satz: 4,4 Prozent
Arbeitsmittel fallen unter die Werbungskosten. Diese werden in der Steuererklärung auf den Seiten 2 und 3 der Anlage N geltend gemacht. Die Zeilen 41 und 41 sind für Arbeitsmittel vorgesehen.
Wenn Sie zum Beispiel ein Handy beruflich nutzen, sind nur die Anschaffungskosten unter Arbeitsmittel einzutragen. Die sich aus der Nutzung ergebenden weiteren Kosten, wie die monatlichen Gebühren für berufliche Gespräche, die Sie ebenfalls absetzen können, müssen unter Weitere Werbungskosten in den Zeilen 46 bis 48 eingetragen werden.
Auch eine Fortbildung dient zwar der Arbeit, ist aber kein Arbeitsmittel, sondern ist speziell unter Fortbildungskosten in Zeile 44 einzutragen.
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