So können Studenten und Azubis ihre Fahrtkosten absetzen

Universität, Berufsschule oder Job: Junge Leute müssen müssen täglich zum Teil lange Strecken zurücklegen für ihr Studium oder ihre Ausbildung. Die Kosten dafür lassen sich von der Steuer absetzen. Wie Sie das richtig machen, erfahren Sie hier.

Student oder Azubi: Fahrtkosten richtig absetzen

Während des Studiums oder der Ausbildung ist das Geld bei den meisten jungen Leuten knapp. Wenn Studenten oder Auszubildende ein eigenes Auto für den Weg zur Universität oder zur Ausbildungsstätte, können Sie wie Arbeitnehmer die Fahrtkosten als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung eintragen.

Vollzeitstudenten und Auszubildende, die nur einen Ort besuchen, können die einfache tägliche Strecke von ihrer Wohnung zur Uni bzw. zu ihrer Ausbildungsstätte als Entfernungspauschale (Penderpauschale) mit 0,30 Euro für jeden Kilometer von der Steuer absetzen. Den steuerlichen Vorteil der Kilometerpauschale, bei der jeder gefahrene Kilometer von Hin- und Rückfahrt mit 0,30 Euro zum Abzug kommt, können Studenten seit 2014 nicht mehr nutzen.

Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom Transportmittel, das tatsächlich genutzt wird. Nutzt ein Student zum Beispiel trotz eines in den Studiengebühren enthaltenen Semestertickets nicht die öffentlichen Verkehrsmittel, sondern sein Auto, dann muss er den Anteil des Semestertickets aus den Studiengebühren herausrechnen, wenn er diese ebenfalls als Werbungskosten geltend machen will.

Fahrtkosten bei zwei Ausbildungsstätten

Auszubildende müssen in der Regel zwei Orte anfahren: das Unternehmen, wo Sie arbeiten, und die Berufssschule, wo Sie lernen. Auch bei Studenten kann es diese Zweiteilung geben, je nach Art des Studiums. In diesen Fällen gibt es auch zwei Formen der Absetzbarkeit der Fahrtkosten.

Ausbildungsbetrieb und Berufsschule

Ob die Fahrtkosten bei zwei Ausbildungsstätten in Form der Pendlerpauschale oder als Reisekosten (Kilometerpauschale) steuerlich geltend gemacht werden können, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Hierbei kommt es darauf an, welchen Ort der Arbeitgeber im Vertrag als erste Tätigkeitsstätte deklariert hat. In der Regel ist das der Ausbildungsbetrieb.

Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden über die Pendlerpauschale abgerechnet. Die Fahrten zur zweiten Tätigkeitsstätte (in den meisten Fällen die Berufsschule) können als Reisekosten angegeben werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Unterricht an der Berufsschule an wenigen Tagen in der Woche oder zusammenhängend stattfindet.

Duales oder berufsbegleitendes Studium

Bei einem dualen oder berufsbegleitenden Studium ist die Hochschule per Gesetz als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Auch hier gilt für den Weg zur Uni, wie beim Vollzeitstudenten, also die Entfernungspauschale für die einfache Strecke. Der Betrieb gilt als zweite Tätigkeitsstätte, so dass hier die Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden kann.

Reisenebenkosten

Für alle Fahrten, die als Reisekosten absetzbar sind, sowie für Extrafahrten zu Praktika, für Ausflüge, Auslandsaufenthalte oder Studienreisen, erkennt das Finanzamt auch die Kosten für Übernachtung und Verpflegung an, wenn diese notwendig sind.

Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit

Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Fahrtkosten ist, dass es sich um ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung handelt.

Hat der Student oder der Azubi noch kein zu versteuerndes Einkommen, kann er die Fahrtkosten als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen und im Steuerbescheid feststellen lassen. Sobald ein Einkommen erzielt wird, können diese Werbungskosten dann als Verlustvortrag geltend gemacht werden. Dass bedeutet, der frischgebackene Arbeitnehmer kann die Fahrtkosten (und andere Kosten), die sich während seines Studiums oder seiner Ausbildung angesammelt haben, in Form einer Steuerrückzahlung erstattet bekommen.

Eltern können die Fahrtkosten für ihr Kind in ihrer Steuererklärung übrigens nicht geltend machen. Sie haben dafür unter Umständen Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag, der die Ausgaben für die Ausbildung ihres Kindes pauschal abdeckt.

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