Widerspruch gegen Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung durch den Mieter

Wenn ein Mieter in einer Wohnung wohnt, nutzt sich diese naturgemäß mit der Zeit ab. Die dann fälligen Renovierungsarbeiten wälzt der Vermieter gerne auf den Mieter ab. Das Mietrecht setzt ihm dabei aber Grenzen. Wenn Ihr Vermieter ungerechtfertigte Schönheitsreparaturen von Ihnen verlangt, wehren Sie sich einfach mit unserem Musterschreiben dagegen.

Was versteht man unter Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten, die nötig sind, um Abnutzungsspuren durch den normalen Wohnungsgebrauch zu beseitigen und der Wohnung ein frisches Aussehen zu geben. Dazu gehören im Einzelnen das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, das Streichen von Innentüren, von Fenstern und der Außentür von innen sowie von Heizkörpern und Heizrohren, die Reinigung des Bodens, die Beseitigung von Dübellöchern, Schraubenlöchern und durch Alterung entstandener Deckenrisse.

Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören alle Arbeiten an den Außenseiten der Wohnung sowie das Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens. Auch alle Arbeiten, die nötig sind, um Schönheitsreparaturen überhaupt durchführen zu können, wie die Beseitigung von Rissen im Mauerwerk und Putzschäden (Grundsanierung), sind Sache des Vermieters.

Wann und wie kann ein Vermieter Schönheitsreparaturen verlangen?

Zunächst einmal muss die Übertragung von Renovierungsarbeiten auf den Mieter durch eine gültige Klausel im Mietvertrag festgelegt sein. Fehlt eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass der Mieter Schönheitsreparaturen überhaupt durchführen muss.

Damit die Klausel rechtswirksam ist, muss die Wohnung in renoviertem Zustand angemietet worden sein oder, falls sie unrenoviert übergeben wurde, muss der Mieter einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten haben.

Der Vermieter darf vom Mieter Renovierungen während der Mietzeit fordern oder
spätestens bei dessen Auszug. Allerdings ist es nicht zulässig, beides zu fordern, also eine Schlussrenovierung, wenn schon während der Mietzeit renoviert werden musste. Es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren eine solche Rückgabeklausel individuell, ohne dass ein Zusammenhang mit der regelmäßigen Renovierungspflicht besteht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die folgenden allgemeinen Fristen für Renovierungsarbeiten innerhalb der Mietzeit festgelegt: alle drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen, alle fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten sowie alle sieben Jahre für sonstige Nebenräume. Der Vermieter darf diese Fristen nicht unterschreiten und muss sie flexibel handhaben, das heißt je nach Zustand der Wohnung muss eventuell auch erst später renoviert werden. Allerdings muss der Mieter möglicherweise auch früher Hand anlegen, wenn die Wohnung durch seinen Gebrauch sehr gelitten hat. Formal wird der Charakter einer groben Richtlinie für die Fristen durch Zusätze wie "im Allgemeinen" oder "in der Regel" erreicht.

Der Mieter darf die Arbeiten grundsätzlich selbst durchführen. Wirksam ist es zu vereinbaren, dass die Schönheitsreparaturen "regelmäßig und fachgerecht" vorzunehmen sind, da auch der Mieter sie fachgerecht durchführen kann. Die Durchführung von einem Fachbetrieb zu fordern, macht die Klausel jedoch nichtig.

Recht auf Schadensersatz für den Vermieter

Wenn Sie die vom Vermieter verlangten Schönheitsreparaturen nicht durchführen, obwohl Sie vertraglich dazu verpflichtet sind und der Zustand der Wohnung dies erfordert, kann der Vermieter Schadenersatz von Ihnen verlangen. Dazu muss er dem Mieter zunächst eine realistische Frist zur Durchführung der Renovierung setzen und genau beschreiben, welche Arbeiten durchgeführt werden müssen.

Verstreicht die Frist, bleibt der Anspruch gegen den Mieter in jedem Fall bestehen, auch nach dessen Auszug und wenn der Vermieter oder der Nachmieter die Kosten für die Renovierung erstmal übernehmen.

Musterbrief für einen Widerspruch gegen Schönheitsreparaturen


Widerspruch Renovierungsarbeiten


Vor- und Nachname des Mieters
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Telefonnummer

Vor- und Nachname des Vermieters
Straße und Hausnummer
PLZ Ort

Ort, Datum

.

Betreff: Widerspruch gegen Ihre Forderung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen in meiner Wohnung

Sehr geehrte/r Frau/Herr _______ ,

in Ihrem Schreiben vom __.__.20__ haben Sie von mir die Durchführung von Schönheitsreparaturen in meiner Wohnung verlangt.

Gegen diese Forderung lege ich hiermit

WIDERSPRUCH

ein.

Begründung:

Ihre Forderung verstößt gegen die geltendes Recht. Gemäß dem BGH-Urteil vom 20. April 2004, Az. VIII ZR 230/03 sind Renovierungsarbeiten nach folgender Wohndauer fällig:

drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen,

fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume sowie Flure, Dielen und Toiletten,

sieben Jahre für andere Nebenräume.

Da ich die Wohnung erst vor zweieinhalb Jahren gemietet habe und da der Zustand der Wohnung immer noch tadellos ist, sind noch keine Schönheitsreparaturen erforderlich. Sofern gewünscht können diese aber gerne auf Ihre Kosten von einem Fachbetrieb vorgenommen werden. Teilen Sie mir Ihren Entschluss dazu dann bitte schriftlich mit.

Mit freundlichen Grüßen,
_______ [handschriftliche Unterschrift des Mieters]

Foto: © pakete - 123RF.com

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