Rechtslage zur Sterbehilfe in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Sterbehilfe (auch Euthanasie genannt) bezeichnet Handlungen, die von der Hilfe und Unterstützung im Sterben bis hin zur aktiven Tötung sterbender oder schwerstkranker Menschen reichen. Hier finden Sie einen Überblick über die Strafbarkeit von Sterbehilfe in den drei deutschsprachigen Ländern.

Arten der Sterbehilfe

Zunächst ist die Definition und Unterscheidung von aktiver Sterbehilfe, Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid), passiver Sterbehilfe und indirekter Sterbehilfe hervorzuheben.

Aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn der Tod aufgrund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches des Betroffenen durch aktives Handeln gezielt herbeigeführt wird, etwa durch das Verabreichen einer tödlichen Dosis eines Medikaments. Dabei wird eine Tötung auf Wunsch der Person Tötung auf Verlangen genannt. Die Niederlande, Belgien, Luxemburg und die USA (Bundesstaat Oregon) sind weltweit die einzigen Länder, wo diese Art der Sterbehilfe erlaubt ist.

Unter Beihilfe zur Selbsttötung oder assistiertem Suizid versteht man einen Selbstmord mit Hilfe einer Person, die ein Mittel (zum Beispiel ein Medikament) dafür bereitstellt.

Bei der passiven Sterbehilfe wird der Sterbeprozess zugelassen, indem lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen, abgebrochen oder reduziert werden.

Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn eine verkürzte Lebensdauer in Kauf genommen wird, um die Lebensqualität des Sterbenden zu verbessern, zum Beispiel indem Schmerzen durch bewusstseinstrübende Medikamente gelindert werden (palliative Sedierung).

Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe ist in allen drei deutschsprachigen Ländern verboten. Das Strafrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz sieht dafür bis zu fünf Jahren Haft vor. In der Schweiz kann die aktive Sterbehilfe auch als Totschlag oder vorsätzliche Tötung eingestuft werden. In diesen Fällen sind bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug möglich.

Strafbarkeit der Beihilfe zur Selbsttötung

Beihilfe zur Selbsttötung gilt nach deutschem Recht als legale Sterbehilfe, solange die Person das Mittel ohne fremde Hilfe einnimmt. In der Schweiz ist die Beihilfe zur Selbsttötung ebenso im Prinzip legal. Bedingung dafür ist aber, dass der Helfer keine selbstsüchtigen Beweggründe hat. Österreich macht dagegen keinen Unterschied zwischen aktiver Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung, diese kann also auch mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe ist in allen drei Ländern straffrei, wenn der Patient oder falls dieser nicht mehr zur Willenäußerung in der Lage ist seine Angehörigen dazu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben haben, zum Beispiel durch eine Patientenverfügung oder Gesundheitsvollmacht. Ein Beispiel hierfür ist der Verzicht auf künstliche Beatmung bei einer tödlichen Krankheit.

Indirekte Sterbehilfe

Indirekte Sterbehilfe ist in allen drei Ländern zulässig, wenn eine entsprechende Willensäußerung des Todkranken oder eine gültige Patientenverfügung vorliegt. Der Arzt bleibt in jedem Fall straffrei. In Deutschland muss der Arzt sogar notwendige Schmerzmittel geben, auch wenn dadurch ein vorzeitiger Tod eintreten könnte, da er sonst eventuell im Gegenteil wegen unterlassener Hilfeleistung oder Körperverletzung strafrechtlich belangt werden könnte.

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