Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind drei Straftatsbestände gegen die Ehre. Hier erfahren Sie, welche Tatbestandsmerkmale diese drei sogenannten Ehrdelikte unterscheiden
Im Strafgesetzbuch (StGB) wird zwischen verschiedenen Ehrdelikten unterschieden. Dazu gehören Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) sowie Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB).
Ehrdelikte werden nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer dies innerhalb von drei Monaten beantragt. Bei der Verbreitung durch Medien beträgt die Frist für die Verjährung sechs Monate.
Wurden Angehörige einer unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgten Gruppe durch öffentliche Medien in ihrer Ehre verletzt, ist keine Anzeige erforderlich. Bei Ehrdelikten gegen einen Amtsträger oder Beschäftigten im öffentlichen Dienst oder gegen eine Behörde selbst oder eine Kirche kann der Vorgesetzte den Antrag stellen.
Ehrdelikte, wie zum Beispiel eine Rufschädigung durch üble Nachrede, zu beweisen, ist oft schwierig, wenn sie nicht über öffentliche Medien begangen wurden.
Als Beleidigung gilt die Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung eines anderen gegenüber diesem Betroffenen selbst oder gegenüber einem Dritten. Sie kann durch Wort, Schrift, Bild oder Tätlichkeiten erfolgen. Beleidigungen können Werturteile und Behauptungen falscher Tatsachen sein, aber auch richtige Tatsachen, wenn sie herabwürdigend ausgedrückt sind. Beispiele dafür sind etwa "du schwule Sau", auch wenn der Betroffene tatsächlich homosexuell ist, oder "Scheißbulle" zu einem Polizisten.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden.
Unter üble Nachrede versteht man die Behauptung oder Verbreitung von herabwürdigenden Tatsachen gegenüber Dritten, wenn diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind bzw. wenn nicht geklärt werden kann, ob sie zutreffen oder nicht.
Die Strafe für üble Nachrede ist Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder eine Geldzahlung. Wird die üble Nachrede über Medien verbreitet, dann kann die Freiheitsstrafe mit bis zu zwei Jahren höher ausfallen.
Die gesetzliche Defintion der Verleumdung lautet wie folgt:
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Das wesentliche Merkmal ist hier also im Unterschied zu den anderen beiden Straftatbeständen, dass der Täter bewusst lügt. Daher ist auch von vornherein ein höheres Strafmaß angesetzt.
Erschwerend kommt bei der üblen Nachrede und Verleumdung hinzu, wenn die Tat gegen einen Politiker erfolgt. Wird sie "aus Beweggründen begangen, mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren", dann riskiert der Täter in jedem Fall eine Gefängnisstrafe und nicht nur eine Geldstrafe - bei übler Nachrede zwischen drei Monaten und fünf Jahren und bei Verleumdung zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Wird ein Ehrdelikt gegen eine bereits verstorbene Person begangen, so steht das Antragsrecht den Angehörigen zu. Im Falle einer Verurteilung erwarten den Täter eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
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