Besonders für vertrauliche Positionen fragen Arbeitgeber in der Regel nach einem sogenannten Führungszeugnis. Doch wie lange steht was im Führungszeugnis? Muss man eine Löschung beantragen oder geht das automatisch? Und ist es möglich, einen Eintrag vorzeitig zu löschen? Hier finden Sie Antworten auf diese Fragen.
Das polizeiliche Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) und enthält nicht alle Eintragungen, die auch im Bundeszentralregister verzeichnet sind.
Das Bundeszentralregister untersteht dem Bundesamt für Justiz und enthält sämtliche strafgerichtlichen Urteile, Vermerke über Schuldunfähigkeit, gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot der Ausübung eines Gewerbes sowie nachträgliche Entscheidungen der Gerichte wie Straferlass, Strafaussetzung und Führungsaufsicht. In dieses Register wird jede strafgerichtliche Verurteilung eingetragen, unabhängig von der Höhe der Strafe.
Auf das Bundeszentralregister haben nur nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte im Bundeszentralregistergesetz benannte Behörden Zugriff. Das Führungszeugnis dagegen wird vom Betroffenen meist im Rahmen einer Bewerbung selbst beantragt.
In ein polizeiliches Führungszeugnis werden Geldstrafen ab 91 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten aufgenommen. Jugendstrafen werden angegeben, wenn sie höher sind als zwei Jahre und nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Wer also zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von unter drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden, gilt (umgangssprachlich) als "nicht vorbestraft".
Im Rahmen der Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) mit Wirkung zum 1. Mai 2010 wurde ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis schließt die Lücke zwischen Bundeszentralregister und polizeilichem Führungszeugnis, indem auch Delikte im niedrigen Strafbereich angegeben werden, also Verurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe und unter drei Monaten Freiheitsstrafe.
Delikte, die in der Regel mit geringeren Strafen belegt werden und deshalb im polizeilichen Führungszeugnis oft fehlen, sind insbesondere Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Zuhälterei, exhibitionistische Handlungen sowie Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie. Deshalb wird ein erweitertes Führungszeugnis vor allem im Bereich der beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen verlangt.
Als Straftilgung bezeichnet man die Entfernung eines Eintrags über eine Verurteilung aus dem Strafregister. Diese erfolgt bei den meisten Einträgen nach bestimmten Fristen. Nach Straftilgung dürfen dem Verurteilten seine Vorstrafen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden. Er gilt dann als unbestraft.
Die Tilgung erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien und Fristen für das Bundeszentralregister und das Führungszeugnis. Die Löschung von Einträgen im Führungszeugnis erfolgt automatisch nach Ablauf der Tilgungsfrist. Im Gegensatz dazu muss die Löschung von Einträgen aus dem Bundeszentralregister beantragt werden.
Einträge im Führungszeugnis werden nicht wirklich gelöscht, sondern sie werden nach einer gewissen Frist bei einer Neubeantragung des Zeugnisses einfach nicht mehr eingetragen. Wann und wie diese Tilgung durchgeführt wird, ist in § 34 BZRG geregelt.
Danach beträgt die reguläre Tilgungsfrist für die meisten Strafen fünf Jahre.
Eine Frist von drei Jahren gilt bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten. Die Tilgungsfrist beträgt ebenfalls drei Jahre bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, diese Entscheidung nicht widerrufen wurde und im Register keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Die dreijährige Tilgungsfrist gilt außerdem bei Jugendstrafen von weniger als einem Jahr sowie Jugendstrafen auf Bewährung bis zu zwei Jahren.
Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.
Für Einträge im Bundeszentralregister gelten längere Tilgungsfristen von mindestens fünf bis zu 20 Jahren. Die Tilgung aus dem Bundeszentralregister ist § 46 BZRG geregelt.
Die reguläre Tilgungsfrist für die meisten Strafen beträgt 15 Jahre.
Eine Tilgungsfrist von fünf Jahren gilt bei Verurteilungen zu Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Jugendstrafen von unter einem Jahr sowie zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren werden ebenfalls nach fünf Jahren gelöscht.
Nach zehn Jahren kann die Löschung von Freiheitsstrafen zur Bewährung von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr beantragt werden, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist.
Zwanzig Jahre muss auf die Tilgung warten, wer wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde.
Ausgenommen von der Tilgung im Bundeszentralregister sind Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Anordnung von Sicherungsverwahrung, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis.
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