Die Provision für die erfolgreiche Vermittlung eines Hauses oder einer Wohnung durch einen Makler kann ganz schön ins Geld gehen. Da lohnt es sich, über deren steuerliche Absetzbarkeit Bescheid zu wissen.
Die Provision - auch Maklergebühren, Courtage, Kurtage oder Packing genannt - ist ein erfolgsabhängiges Entgelt für eine verkäuferische oder vermittlerische Tätigkeit eines Vertreters oder Maklers. Um sie einfordern zu können, muss sie vorher vereinbart worden sein.
Bei einem Hausverkauf beträgt die Maklergebühr zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises. Die Preise sind regional unterschiedlich.
Bei einer Mietwohnung liegt die Provision bei maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Seit Juni 2015 muss allerdings nicht mehr der Mieter die Maklerprovision zahlen, sondern der Auftraggeber, das heißt in den meisten Fällen der Vermieter (so genanntes Bestellerprinzip).
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Maklerprovision für einen steuerpflichtigen Immobilienkäufer oder Vermieter von der steuerlich absetzbar:
Der Vermieter kann eine gezahlte Maklerprovision als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen.
Beim Kauf eines Eigenheims gehört die Maklerprovision zu den so genannten Anschaffungsnebenkosten. Hier hängt die Absetzbarkeit von der Nutzung der Immobilie ab. Bewohnt der Käufer es selbst, kann er die Provision nicht absetzen. Vermietet er das Haus dagegen, wird die Maklerprovision als Teil der Gesamtanschaffungskosten dem Kaufpreis zugerechnet und kann so in die steuermindernde Abschreibung der Immobilie einfließen.
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