Die Kilometerpauschale ist eine Vereinfachung, um Fahrten zur Arbeit sowie Dienstreisen ohne einzelne Belege steuerlich abzusetzen. Sie ist für Arbeitnehmer anwendbar, bei Dienstreisen gilt die Kilometerpauschale auch für Selbständige.
Die Kilometerpauschale ist in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in zweierlei Weise definiert: zum einen als die Kosten für Fahrten eines Arbeitnehmers für seinen Arbeitsweg (Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale) und zum anderen für Dienstreisen.
Gemäß § 9 EStG, der die von der Steuer absetzbaren Werbungskosten beschreibt, gehören dazu:
"4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. […]
4a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind."
Bei der Kilometerpauschale werden 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Entfernung des Arbeitswegs angesetzt, also nicht für Hin- und Rückweg, unabhängig vom Verkehrmittel. Die zweite Kilometerpauschale für Dienstreisen beträgt 0,30 Cent (für Pkw) oder 0,20 Euro (für Motorräder, Motorroler, Mopeds oder Mofas) pro zurückgelegtem Kilometer. Pauschalen für Fahrräder und für die Mitnahme von Personen gibt es seit 2014 nicht mehr.
Unter Firmenwagen oder Dienstwagen ist Folgendes zu verstehen:
ein Pkw, der zu einem Betriebsvermögen gehört;
ein Pkw, der zu einem Betriebsvermögen gehört und den ein Unternehmer sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt;
ein Pkw, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich für betriebliche und/oder private Zwecke zur Verfügung stellt.
Zwar erlaubt das Finanzamt die Nutzung des Firmenwagens für private Fahrten, jedoch wird die Überlassung eines Dienstwagens zum privaten Gebrauch steuerlich als Sachbezug betrachtet, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung kann entweder pauschal mit monatlich einem Prozent des Brutto-Listenpreises oder mit den tatsächlichen, durch ein Fahrtenbuch ermittelten Kosten bemessen werden.
Um die Höhe der Pendlerpauschale und damit die Steuererstattung zu berechnen, brauchen Sie nur die Länge der Strecke zur Arbeitsstätte und die Anzahl der Arbeitstage im Jahr. Legt ein Arbeitnehmer zum Beispiel an 220 Arbeitstagen 15 Kilometer (einfache Fahrt) zurück, ist zu rechnen:
220 (Tage) x 15 (km) x 0,30 (Euro) = 990 Euro
Wie viel nach der Geltendmachung der Kilometerpauschale als Steuererstattung ausgezahlt wird, hängt von Ihrem Bruttojahreseinkommen ab. Wenn dieses zum Beispiel 30.000 Euro beträgt, erhalten Sie für das Steuerjahr 2017 bei Absetzen von 990 Euro Kilometerpauschale 323,89 Euro vom Finanzamt zurück (im Grundtarif für Unverheiratete, die keine Kirchensteuer bezahlen).
Um die Fahrtkosten bei Dienstreisen zu berechnen, summieren Sie einfach alle tatsächlich gefahrenen Kilometer und multiplizieren Sie mit dem Kilometergeld für Ihr Verkehrsmittel, beim Auto 0,30 Euro.
Foto: © ljupco - 123RF.com