"Geben ist seliger denn nehmen", heißt es. Bei Immobilien müsste es heißen: "Schenken ist seliger denn erben", denn Beschenkte kommen steuerlich meist besser weg als Erben.
Grundsätzlich unterliegt ein Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung ist, dass es sich um ein inländisches Grundstück handelt.
Die einzelnen Erwerbsvorgänge, angefangen beim Kaufvertrag, sind in § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgelistet.
In bestimmten Fällen ist eine Ausnahme von der Besteuerung vorgesehen (siehe § 3 GrEStG). Dazu zählt vor allem die Schenkung eines Grundstücks (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Die Besteuerung dieser Form des Grundstückserwerbs erfolgt über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
Damit die Schenkung einer Immobilie komplett steuerfrei bleibt, muss sie an Kinder und nahe Verwandte erfolgen und unter dem für diese jeweils geltenden Freibetrag bleiben. So darf jedes Elternteil seinem Kind 400.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.
Vorteil: Der Freibetrag greift alle zehn Jahre aufs Neue, das heißt, Immobilien können teilweise oder nach und nach im Abstand von zehn Jahren wieder bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei verschenkt werden.
Schenkungen, die unter einer Auflage (Verpflichtung zu Geld- oder Sachleistungen wie Nießbrauch oder Wohnrecht) erfolgen, werden seit 2009 besonders behandelt. Der Wert solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind, ist grunderwerbsteuerpflichtig (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).
Ein Sonderfall der Schenkung unter Auflagen wiederum ist die sogenannte Schenkung auf den Todesfall, die in einem eigenen Artikel behandelt wird.
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