Oft haben Eheleute ein gemeinsames Grundstück. Wenn sie sich scheiden lassen, kann der Miteigentumsanteil im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Ehemann oder die Ehefrau übertragen werden. Fällt dann Grunderwerbsteuer an?
Grundsätzlich unterliegt ein Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein inländisches Grundstück handelt. Die Erwerbsvorgänge im Einzelnen (beispielsweise Kaufvertrag) sind in § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgelistet.
In bestimmten Fällen ist jedoch eine Ausnahme von der Besteuerung vorgesehen (§ 3 GrEStG), und zwar vor allem bei Grundstückübertragungen zwischen nahen Familienangehörigen. Jede Übertragung einer Immobilie zwischen Eltern und Kindern durch Erbe oder Schenkung sowie zwischen Eheleuten (vor einer Scheidung) ist danach (bis zu einem bestimmten Freibetrag) von der Grunderwerbsteuer befreit.
Um die Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung zwischen den früheren Eheleuten zu erleichtern, hat der Gesetzgeber auch den Grundstückserwerb in diesem Rahmen steuerfrei gestellt (§ 3 Nummer 5 GrEStG). Dabei muss die Übertragung zwischen den Ex-Eheleuten nicht direkt nach der Scheidung stattfinden, denn eine zeitliche Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor.
Nicht-verheirateten Paaren steht nach einer Trennung keine Steuervergünstigung bei der Übertragung einer gemeinsamen Immobilie an einen der beiden Lebensgefährten zu. Um die Grunderwerbsteuer zu umgehen, könnte eine Schenkung vollzogen oder vorgetäuscht werden, bei der aber wiederum Schenkungsteuer anfallen würde.
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