Gerade in einem mittelständischen oder kleineren Familienbetrieb, zum Beispiel einer Gaststätte, Tankstelle oder Anwaltskanzlei, kann es sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte den anderen bei der Führung des Betriebs unterstützt. Für die steuerliche Anerkennung In gesetzlicher Hinsicht gelten für die Mitarbeit im Familienbetrieb besondere Regeln.
Bei verwandten oder verschwägerten Angestellten, wie Verlobten, Ehegatten, Geschwistern, Kindern, Enkeln, Großeltern, Schwager und Schwägerin, Nichten und Neffen, die im selben Familienbetrieb arbeiten, stellt sich die Frage, ob diese mitarbeitenden Familienangehörigen aus Sicht der Sozialversicherung überhaupt Mitarbeiter sind.
Unternehmer sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigte Arbeitnehmer dagegen schon. Rechtssicherheit besteht dann, wenn ein abgeschlossener Arbeitsvertrag über ein echtes Chef-Mitarbeiter-Verhältnis vorliegt.
Arbeitsverträge mit den eigenen Kindern sind übrigens nur dann zulässig, wenn diese das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 113 BGB) und nicht mehr hauptschulpflichtig sind.
Um steuerlich anerkannt zu werden, muss der Arbeitsvertrag mit einem Familienangehörigen muss inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Als Muster für einen Arbeitsvertrag mit einem Familienangehörigen kann also ein ganz normaler Arbeitsvertrag dienen.
Der Arbeitsvertrag muss tatsächlich durchgeführt werden und zivilrechtlich wirksam sein. Der verwandte Beschäftigte muss wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert sein: Das beinhaltet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und dass man ihm ansonsten auch kündigen kann.
Im Arbeitsvertrag werden meistens nur Art und Umfang der zu verrichtenden Arbeit geregelt. Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistung sind in ihm jedoch nicht enthalten. Um die Arbeitsleistung konkret zu bestimmen, hat der Arbeitgeber ein Weisungs-, Direktions- oder Leitungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der Arbeitsleistung gemäß § 106 Absazt 1 Gewerbeordnung (GewO).
Ferner darf die Beschäftigung nicht unentgeltlich sein. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis setzt die fortlaufende Überweisung eines tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelts voraus. Dabei ist die Verfügung über ein eigenes Bankkonto ein Pluspunkt in den Augen der zuständigen Behörden.
Ausnahmsweise darf die steuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten nicht allein deswegen versagt werden, weil das Entgelt auf ein Konto geflossen ist, über das jeder der Ehegatten allein verfügen darf (Oder-Konto). Das geht aus dem Urteil des Bundesverfassugsgerichts vom 7. November 1995 hervor (Az. 2 BvR 802/90, BStBl. 1996 II S. 34). Ein Oder-Konto ist also zulässig. Das Entgelt muss aber dem Steuergesetz unterliegen bzw. als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Eine geringfügige Beschäftigung bedingt keine Sozialversicherungspflicht. Bei Minijobs zahlen Arbeitnehmer also weder in die Arbeitslosenversicherung, noch in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein. Minijobs sind aber rentenversicherungspflichtig.
Bei einem Ehegattenarbeitsvertrag für einen Minijob sollte besonders auf eine Aufzeichnung der Arbeitsstunden geachtet werden, da diese bei einer Steuerprüfung oft zur Vorlage verlangt werden.
Verdient ein Arbeitnehmer zwischen 450,01 und 850,00 Euro monatlich, liegt sein Gehalt in der sogenannten Gleitzone. Diese Arbeitnehmer, die nur wenig über dem Minijob liegen, sind zwar versicherungspflichtig, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
Der Unternehmer kann durch die Beschäftigung eines Familienangehörigen Gewerbesteuer sparen und hat (ertragsteuerliche) Vorteile durch die Verlagerung von Einkünften. Außerdem profitiert er von zusätzlichen Freibeträgen (Arbeitnehmerpauschbetrag, Grundfreibetrag).
Nicht zuletzt erhält der Familienangehörige durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eine Altersversorgung.
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