Der 450-Euro-Jobs sind die kleinsten Arbeitsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und werden als geringfügige Beschäftigung bezeichnet. Die grundsätzlichen Bestimmungen dazu sind in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) geregelt. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie als sogenannte Minijobber haben.
Ein 450-Euro-Job oder Minijob ist eine ganz normale Teilzeitbeschäftigung und gibt dem Arbeitnehmer per Gesetz Rechte auf Mindestlohn, Urlaub, Urlaubsgeld udn Weihnachtsgeld, Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld, Vertretung durch den Betriebsrat sowie weitere tarifliche Leistungen und er genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Die Höhe des Verdienstes ist bei einem Minijob vom Gesetz begrenzt. Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (deshalb 450-Euro-Job).
Daneben gibt es die geringfügige Beschäftigung im Bezug auf die Arbeitszeit (Saisonarbeit). Ab 2015 wurde die Begrenzung der Arbeitszeit erweitert: Danach darf ein kurzfristiger Minijob pro Kalenderjahr nicht länger als 70 Tage oder drei Monate dauern (bezahlte Urlaubstage werden auf die 70 Tage angerechnet). Die Neuregelung gilt vorübergehend bis 31. Dezember 2018. Ab Januar 2019 gilt dann wieder die vorherige Zeit-Begrenzung von 50 Tagen oder zwei Monaten.
Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt seit Anfang 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Aus diesem Stundenlohn ergibt sich, wie viele Stunden ein Minijobber maximal pro Monat regelmäßig arbeiten darf, um die Verdienstgrenze nicht zu übersteigen. Das sind demnach 52,5 Stunden pro Monat.
Beim kurzfristigen Minijob gibt es keine Verdienstgrenze. Es ist möglich, mehrmals im Jahr kurzfristige Beschäftigungen bei einem oder mehreren Arbeitgebern zu haben. Der Arbeitnehmer darf auch unabhängig von einem regelmäßigen 450-Euro-Job zusätzlich kurzfristige Minijobs ausüben. Beide Jobs sind zwar geringfügige Beschäftigungen, aber sie gelten als unterschiedliche Arbeitsverhältnisse, denn der 450-Euro-Job ist geringfügig entlohnt und der kurzfristige Minijob ist von kurzer Dauer unabhängig von der Entlohnung. Wer zum Beispiel zweimal im Jahr mehr verdienen möchte durch einen zusätzlichen kurzfristigen Minijob muss nur die Arbeitszeitbegrenzung beachten.
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 24 Werktagen (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Dies gilt für die Sechstagewoche (§ 3 Absatz 2 BUrlG). Folglich beträgt der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland vier Wochen. Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger als sechs Werktage pro Woche, wird der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet. Ein Arbeitnehmer mit einer Fünftagewoche zum Beispiel hat demnach einen anteiligen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage.
Dieser gesetzliche Mindesturlaub steht auch geringfügig Beschäftigten zu. Der Urlaubsanspruch ist entsprechend der individuellen Arbeitstage des Arbeitnehmers umzurechnen. Entscheidend dabei ist, wie viele Tage pro Woche gearbeitet wird. Die Anzahl der Stunden, die an jedem Arbeitstag abzuleisten sind, ist für die Berechnung unerheblich.
Wenn ein Arbeitnehmer allerdings weniger als einen vollen Monat beschäftigt ist, hat er keinen Urlaubsanspruch.
Minijobber werden in der Sozialversicherung anders behandelt, das betrifft die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Anders als bei regulären Beschäftigungen müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für 450-Euro-Jobs nur Beiträge an die Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie geringe Umlagen für Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz-Ausgleich und Insolvenzgeld bezahlen.
Für eine kurzfristige Beschäftigung müssen gar keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, sondern nur die genannten Umlagen.
Bei Arbeitnehmern, die geringfügig und nur kurzfristig beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. Er verzichtet dabei auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gemäß § 39e Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8 EStG).
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird (§ 40a Absatz 2 EStG).
Für einen Minijobber wird also die Lohnsteuer wie für jeden Arbeitnehmer direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Im Rahmen einer Steuererklärung am Ende des Jahres kann der Minijobber seine Lohnsteuer aber ggf. zurückfordern.
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