Ein einfache Beerdigung kostet durchschnittlich etwa 7.000 Euro. Wenn das Erbe des Verstorbenen nicht ausreicht, sind diese Kosten steuerlich absetzbar.
Die wichtigsten Posten bei den Bestattungskosten sind die Kosten für Friedhof, Bestatterleistungen, Steinmetz und Friedhofsgärtner.
Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten als echte Nachlassverbindlichkeit ergibt sich grundsätzlich erst einmal aus § 1968 BGB. Demzufolge müssen die Erben des Verstorbenen (zum Beispiel der Ehepartner) die Kosten für die Beerdigung übernehmen. Hat der Erblasser keine Erben, weil zum Beispiel das Erbe von allen ausgeschlagen wurde, so tritt der Staat an die Stelle der Erben.
Je nach Bundesland muss ein Unterhaltsverpflichteter in manchen Fällen trotz wirksamer Erbausschlagung die Kosten übernehmen. Das hängt mit den unterschiedlichen Regelungen zusammen, die im Bestattungsgesetz der Länder festgelegt werden.
Wenn der Nachlass nicht ausreicht, müssen entweder rechtliche Gründe oder sittliche Gründe vorliegen, damit die Bestattungskosten steuerlich absetzbar sind.
Die Erben sind verpflichtet, für die Beerdigungskosten aufzukommen. Es ist möglich die Beerdigungskosten trotz Erbe von der Steuer abzusetzen, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken.
In manchen Fällen kommt es vor, dass eine andere Person als die Erben freiwillig für die Bestattungskosten aufkommt, wenn die Erben nicht genug Geld haben. Das Finanzamt entscheidet je nach Einzelfall, ob die Beerdingskosten für diese dritte Person als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro gilt seit 2003 für die Anerkennung der Beerdigungskosten durch das Finanzamt.
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