Sie sind Autofahrer und tragen Brille oder Kontaktlinsen? Hier erfahren Sie, was Sie aus rechtlicher Sicht dazu wissen müssen.
Trägt ein Brillenträger keine Brille (bzw. Kontaktlinsen) bei der Autofahrt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 79 Nr. 9 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die mit einem Verwarngeld von 25 Euro geahndet wird. Verursacht der Autofahrer ohne Brille einen Unfall, kann dies sogar einen Straftatbestand darstellen (Fahrlässigkeit).
Diese Regelungen gelten so oder so ähnlich und mit abweichenden Bußgeldern auch im Ausland, zum Beispiel in der Schweiz.
Im Fall der Ordnungswidrigkeit ist es unerheblich, ob der fahrende Brillenträger ohne Brille sich noch in der Probezeit befindet. Wird allerdings wegen eines Unfalls ein Verfahren eingeleitet und drohen Punkte in Flensburg, kann das zu einer Verlängerung der Probezeit führen.
Entscheidend für den Sehhilfe-Vermerk im Führerschein ist die prozentuale Sehleistung. Um die Führerscheinprüfung abzulegen, müssen Sie eine Sehtest-Bescheinigung vorlegen. Hat dieser Sehtest ergeben, dass Sie insgesamt weniger als 70 Prozent Sehleistung haben, wird die Sehhilfe im Führerschein eingetragen.
Es ist ratsam, regelmäßig beim Augenoptiker, Augenarzt oder einer Führerscheindienststelle nachzuprüfen, ob die Sehkraft sich im Laufe der Zeit geändert hat.
Die Eintragung im Führerschein ist international und deshalb in Form eines Codes. Mit 01.01 dürfen Sie nur Brille tragen, mit 01.02 nur Kontaktlinsen. Wenn nur 01 eingetragen ist, können Sie beides tragen. Für Kontaktlinsen gelten dieselben Regeln wie für eine Brille (Tragepflicht, andernfalls 25 Euro Bußgeld und strafrechtliche Konsequenzen im Falle eines Unfalls). Sollten die Kontaktlinsen nicht im Führerschein eingetragen sein, weil Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung noch keine Kontaktlinsen hatten, ist es ratsam, sie nachtragen zu lassen.
Wenn nur Kontaktlinsen oder nur Brille eingetragen ist, Sie angehalten werden und die andere, nicht eingetragene Sehhilfe tragen, wird eventuell das Bußgeld fällig. Wenn Sie Kontaktlinsen tragen, kann es hilfreich sein, die Brille dabei zu haben. Wenn Sie beweisen können, dass Sie mit Kontaktlinsen genauso gut sehen wie mit Brille, drohen Ihnen zumindest keine strafrechtlichen Konsequenzen (zum Beispiel Führerscheinentzug).
Wenn Sie nur mit ein paar Kilometern pro Stunde zu schnell geblitzt worden sind, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid und im Normalfall prüft niemand nach, ob Sie auf dem Radarfoto eine Brille tragen oder nicht. Sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen, könnte das Fehlen der Sehhilfe jedoch auffallen. Das gilt auch, wenn Sie viel zu schnell gefahren sind und ein Verfahren eingeleitet wird. In letzterem Fall und wenn ansonsten nichts passiert ist (Unfall usw.), werden Sie wahrscheinlich nur für das schwerere Vergehen (Geschwindigkeitsübertretung) bestraft, nicht für das Nicht-Tragen der Brille. Außerdem ist auf einem Radarfoto nicht ersichtlich, ob Sie nicht vielleicht Kontaktlinsen tragen.
Foto: © lucato - 123RF.com