Menschen mit Behinderung können einen Antrag auf einen Behindertenparkausweis stellen, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Verschiedene Voraussetzungen sind nötig, damit schwerbehinderte oder behinderte Menschen einen solchen Parkausweis beantragen können.
Der neue orangene Parkausweis für Behinderte kann bei einer leichteren Behinderung beantragt werden. Er dient der Parkerleichterung. Eine leichtere Behinderung liegt vor, wenn das Merkmal G (Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt) oder B (berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson) im Behindertenausweis verzeichnet ist.
Um den blauen Schwerbehindertenparkausweis der Europäischen Union beantragen zu können, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen: Im Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BI (blind) vermerkt sein oder seine Behinderung muss einer beidseitigen Amelie (fehlende Gliedmaßen), einer Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen) oder ähnlichen Einschränkungen entsprechen.
Der Antrag für den Behindertenparkausweis ist bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Diese Stelle ist auch dafür zuständig, den Behindertenparkausweis zu verlängern.
Der Parkausweis muss immer gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Dokument ist an den Inhaber und nicht an das Fahrzeug gebunden, das heißt er darf genutzt werden, um den Inhaber abzuholen oder abzusetzen. Die Nutzung des Ausweises ist illegal, wenn das Fahrzeug nicht genutzt wird, um den Inhaber zu befördern.
Der blaue Behindertenparkausweis berechtigt zum Parken auf einem speziell ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplatz. Zudem ist es möglich, bis zu drei Stunden an Stellen mit eingeschränktem Halteverbot zu parken (eine Parkscheibe ist nötig). An Parkuhren und Parkscheinautomaten dürfen Personen mit Behindertenparkausweis ohne Gebühren und zeitliche Begrenzung parken.
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