Es ist keine Seltenheit, dass ein Arbeitnehmer aus einem oder aus einem anderen Grund Sonderurlaub beantragt. Grundsätzlich besteht ein Recht nach § 616auf Sonderurlaub für die nur, wenn sie durch eines der u.g Gründen bei der Arbeit zu erscheinen.
- außergewöhnliche Familiäre Ereignisse : sprich Eigenhochzeit , Hochzeit der Eigenen Kinder, Tod im Kreis der unmittelbaren Familienmitglieder. sowie Geburten, Kommunion/Konfirmation der Kinder. Vorsicht ! Für Hochzeiten von Freunden und Beerdigungen außer-halb des engen Familienkreises gibt es regulär keinen Sonderurlaub.
- Arztbesuch: Anspruch auf Sonderurlaub wird gewährt, wenn der Arbeiter zu einer dringenden, unaufschiebbaren ärztlichen Untersuchung vorstellig ist.
- Behördengänge: In der Regel gibt es keinen Anspruch. Jedoch ist es freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers.
- Führerscheinprüfung: In der Regel gibt es keinen Anspruch. Jedoch ist es freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers.
- Gerichtstermine : bei Ladungen zu Behörden oder
- Gerichten im öffentlichen Interesse muss der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden.
- beim Bahnstreik : in vielen Fällen- darunter im Falle vom Bahnstreik ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet, einen Sonderurlaub zu bewilligen