Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Wohnung kostenlos oder verbilligt überlässt. Was der Arbeitnehmer dann vor allem in Bezug auf die steuerliche Behandlung eines solchen Sachbezugs beachten muss, erfahren Sie hier.
Gemäß § 8 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen. Dazu gehören auch sogenannte Sachbezüge. Hierbei handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Geld bestehen und ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis haben. Der Sachbezug stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Hierzu zählt auch die unentgeltliche Überlassung oder verbilligte Vermietung einer Wohnung durch den Arbeitgeber.
Wenn ein Arbeitgeber eine Wohnung an seinen Arbeitnehmer verbilligt vermietet oder sie ihm kostenlos überlässt, ist der geldwerte Vorteil dieses Sachbezugs anhand der ortsübliche Miete zu ermitteln. Hierbei handelt es sich um die Miete, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (einen Rechner für ortsübliche Mieten finden Sie zum Beispiel hier).
Die Differenz zwischen der ortsüblichen Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) und der tatsächlichen Miete ist also vom Arbeitnehmer als Einnahme (Sachbezug) zu versteuern. Dies tut der Arbeitgeber individuell nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Die pauschale Lohnsteuer ist bei einer Wohnung nicht anwendbar.
Ist die kostenlose Überlassung einer Wohnung mit einem Einbehalt von Arbeitslohn verbunden, erbringt der Arbeitgeber damit eine unentgeltliche Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Eine verbilligte Überlassung, die ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat, liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in erheblichem Umfang auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet (siehe R 31 Absatz 6 und R 8.1 Absatz 6 Lohnsteuerrichtlinie).
Nutzt der Arbeitnehmer die überlassene Wohnung als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann er die Aufwendungen dafür als Werbungskosten absetzen.
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