In der Sozialversicherung sind verschiedene Rechengrößen wichtig. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Sozialversicherungswerte 2018, die im Vergleich zum Jahr 2017 zum Teil angepasst wurden.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird kein Beitrag fällig.
Im Jahr 2018 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung jährlich 53.100 Euro und monatlich 4.425 Euro.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern jährlich 78.000 Euro und monatlich 6.500 Euro. In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 69.600 Euro und monatlich 5.800 Euro.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, können frei entscheiden, ob sie sich privat krankenversichern wollen oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein wollen.
Im Jahr 2018 entspricht diese Entgeltgrenze einem jährlichem Einkommen von 59.400 Euro und einem monatlichen Einkommen von 4.950 Euro. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, gilt eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von jährlich 53.100 Euro (monatlich 4.425 Euro).
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 2,55 Prozent (eventuell zuzüglich einem Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent). Der Beitrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt (jeweils 1,275 Prozent).
Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent und für die knappschaftliche Rentenversicherung 24,7 Prozent.
Für die Arbeitslosenversicherung gilt ein Beitragssatz von drei Prozent.
Für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent (zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag) und ein ermäßigter Beitragssatz von 14 Prozent (zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag).
Die Bezugsgröße ist eine wichtige Rechengröße der Sozialversicherung. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr (aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag). Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird noch zwischen Ost und West unterschieden. Bis zum Jahr 2025 wird die Bezugsgröße einheitlich festgesetzt sein (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz).
In den westdeutschen Bundesländern ist die Bezugsgröße monatlich auf 3.045 Euro und jährlich auf 36.540 Euro festgelegt. In den ostdeutschen Bundesländern entspricht die Bezugsgröße einer Höhe von 2.695 Euro monatlich und 2.340 Euro jährlich.
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