Autofahren bedeutet für viele Menschen Unabhängigkeit, auch und vor allem für ältere und kranke Menschen, die schon in anderen Bereichen auf Hilfe von Außen angewiesen sind. Doch wie ist das bei Demenzkranken? Neben ihrer Fahrtauglichkeit steht in Frage, ob eine Kfz-Versicherung im Schadensfall zahlt.
Eine leichte Demenz erlaubt vielen Erkrankten meist noch sicher Auto zu fahren. Bei fortschreitender Krankheit allerdings gefährden die Betroffenen sich und andere erheblich, wenn sie sich weiterhin selbst ans Steuer setzen.
Angehörige sollten deshalb versuchen, auf Demenzkranke schon im frühen Stadium entsprechend einzuwirken, denn später können diese ihre Fähigkeiten nicht mehr selbst einschätzen. Dabei gilt zu beachten, dass - im Gegensatz zum schleichenden Gedächtnisverlust bei Alzheimer - bei vaskulärer, also gefäßbedingter Demenz der Betroffene den Eindruck macht, sich zwischenzeitlich wieder zu erholen. Hier wechseln sich Phasen von Gedächtnisverlust und weitgehendem Normalzustand ab. Das kann trügerisch sein, weil sich die Wahrnehmungsfähigkeit des Betroffenen sehr plötzlich wieder verschlechtern kann.
Verbieten kann man Demenzkranken das Autofahren nur dann, wenn Sie im Straßenverkehr auffällig werden und die Polizei durch Angehörige gezielt aufmerksam gemacht wird und eine Überprüfung der Fahreignung mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnet. Stellt sich dabei heraus, dass ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht, dann kann die zuständige Straßenverkehrbehörde den Führerschein mit sofortiger Wirkung entziehen. Der Widerspruch gegen einen solchen Führerscheinentzug hat in der Regel keinen Erfolg.
Krankheiten, die zu einer Fahruntauglichkeit führen können, sind übrigens in der Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung aufgelistet, darunter mangelndes Sehvermögen, hochgradige Schwerhörigkeit, Epilepsie, akute Psychosen und Parkinson. Danach besteht bei Demenz dann keine Fahreignung mehr, wenn die Krankheit bereits fortgeschritten ist und zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Dies kann nur durch ein Gutachten festgestellt werden, dass die Straßenverkehrsbehörde bei Verdacht anordnen kann.
Einen obligatorischen Gesundheitscheck für ältere Autofahrer, wie in anderen europäischen Ländern üblich, lehnt man in Deutschland bislang ab.
In Deutschland muss jedes Fahrzeug mindestens haftpflichtversichert sein. Bei der Kraftfahrzeughaftpflicht gilt normalerweise, dass das Fahrzeug und nicht die Person versichert ist. Deshalb hat eine Demenzerkrankung auf den Versicherungsvertrag generell keine Auswirkungen.
Allerdings ist Vorsicht geboten, denn eine Person darf nur in fahrtüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen. War die Demenzerkrankung des Verkehrsteilnehmers die Ursache für den Schadensfall, so bezahlt der Haftpflichtversicherer zwar den Schaden des Dritten erst einmal. Aber er nimmt danach den Demenzerkrankten in Regress, das heißt er versucht, sich von diesem das Geld zurückzuholen.
In der Regel gibt es im Kfz-Versicherungsvertrag eine Klausel, nach der der Versicherte eine sogenannte Gefahrerhöhung melden muss. Eine Demenzerkrankung kann als eine solche Gefahrerhöhung angesehen werden. Von daher kann sich die Versicherung auf den Standpunkt stellen, dass die Krankheit gemeldet werden muss, sobald sie bekannt ist bzw. die Diagnose gestellt wurde. Unterbleibt dies, muss der Betroffene im Falle eines Unfalls mittels eines Gutachtens beweisen, dass die Krankheit keinen Einfluss auf den Unfall hatte.
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