Verursachen demenzkranke Personen einen Schaden (zum Beispiel im Pflegeheim) muss mit der Haftpflichtversicherung geklärt werden, ob diese für den Schaden aufkommt. Die Leistung ist je nach Haftpflichtversicherung unterschiedlich.
Ist eine Person an Demenz erkrankt, dann sollten ihre Versicherungen an diese Diagnose angepasst werden. Dies ist vor allem der Fall für die Kfz-Versicherung und die Haftpflichtversicherung.
Die Demenzerkrankung kann auftreten, wenn die betroffene Person bereits eine Haftpflichtversicherung hat. In diesem Fall sind die Versicherungsbedingungen bei Abschluss der Versicherung ausschlaggebend dafür, in welchem Umfang die Versicherung für einen Schaden aufkommt. Eine Demenzerkrankung ist bei einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht meldepflichtig. Um den genauen Versicherungsschutz zu kennen, ist es jedoch besser, die Versicherung über die Diagnose zu informieren und den Versicherungsschutz anzupassen.
Hat die erkrankte Person aktuell keine Haftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen, bei dem sie die Versicherung abschließen möchte, über die Erkrankung informiert werden. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, die demenzkranke Person zu versichern oder kann einen erhöhten Beitrag fordern.
Eine Haftpflichtversicherung kommt nicht automatisch für alle Schäden auf, die der Versicherte verursacht. Die Versicherungsleistung besteht nur, wenn der Betroffene für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, das heißt wenn er deliktsfähig ist. Häufig werden Versicherungen mit einer sogenannten Deliktunfähigkeitsklausel angeboten, die vor allem bei Schäden greifen, die von Kindern ausgelöst werden. Auch für Demenzkranke lohnt es sich, bei der Versicherung nach einem solchen Vertrag zu fragen.
Wenn der Demenzkranke in häuslicher Umgebung gepflegt wird und eine Familienhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, ist es ratsam, die Versicherung über die Erkrankung und die Pflege zu informieren.
Bei Schadensfällen kann es sein, dass die Versicherung nicht bezahlen möchte, da die Angehörigen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Um die Aufsichtspflicht nicht zu verletzen, müssen aufsichtspflichtige Angehörige den gemeinsamen Haushalt so einrichten, dass der Demenzkranke keinen Schaden anrichten und Dritte nicht gefährden kann.
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