Wer Kunde bei der Frankfurter Sparkasse 1822 ist und sein Geld bei einer anderen Bank anlegen will, muss die entsprechenden Kündigungsfristen und -bedingungen für sein Finanzprodukt beachten. Die folgenden Auszüge aus den AGB helfen dabei.
Eine Kontoauflösung ist ohne Einhaltung einer Frist jederzeit möglich. Ist das Konto im Minus, muss der fehlende Betrag ausgeglichen werden. Ein Guthaben wird von der Frankfurter Sparkasse auf ihr neues Konto bei einer anderen Bank kostenlos überwiesen. Nehmen Sie dazu per schriftlich Kontakt auf mit Ihrer Filiale, deren Anschrift auch die für Sie geltende Kündigungsadresse ist, und teilen Sie der Sparkasse in Ihrem Kündigungsschreiben Ihre neuen Kontodaten mit.
Bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz passt die Bank die Zinsen an die Schwankungen am Markt an. Bei einer Erhöhung der Zinsen hat der Kunde der Frankfurter Sparkasse gemäß ihrer AGB das Recht, seinen Kredit innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Allerdings muss er den geschuldeten Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlen. Ansonsten gilt die Kündigung als nicht erfolgt.
Das Gleiche gilt für Änderungen von Entgelten für Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel die Führung eines Depots). Die Sparkasse Frankfurt teilt dem Kunden diese Änderungen spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden mit. Vor diesem Zeitpunkt kann der Kunde seinen Vertrag jederzeit fristlos und kostenfrei kündigen.
Zur ordentlichen Kündigung heißt es in den AGB der Sparkasse Frankfurt:
"Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."
Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist die Sparkasse an eventuell zwingende Sonderregelungen für die Kündigung gebunden, falls sie das Bürgerliche Gesetzbuch vorschreibt.
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Sparkasse zum Beispiel dann vor, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse - auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten - gefährdet wird. Dies ist der Fall, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Wert seiner eingesetzten Sicherheiten erheblich verschlechtern, wenn der Kunde trotz Aufforderung der Sparkasse keine Sicherheiten beibringt oder verstärkt, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder wenn gegen ihn eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Bei Verletzung einer Vertragspflicht muss die Sparkasse den Kunden unter Umständen vorher abmahnen.
Wird die gesamte Geschäftsbeziehung oder ein einzelnes Finanzprodukt gekündigt, so werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. Die Sparkasse ist damit von ihren jeweiligen Verpflichtungen entbunden und ist befugt, "sonstige Verpflichtungen, insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Schecks mit Nebenforderungen verbleiben der Sparkasse jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen Schuldsaldos."
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