Das Elterngeld wird in Deutschland für die Betreuung von Kindern nach der Geburt gezahlt, um Einkommensverluste auszugleichen. 2015 traten einige Neuerungen in Kraft, darunter die Einführung des Elterngeld Plus, das die Auszahlung flexibler gestaltet und die Möglichkeiten von Teilzeitarbeit und gemeinsame Betreuung mit dem Partner einbezieht.
Die Änderungen beim Elterngeld sind am 1. Janaur 2015 in Kraft getreten und gelten für Eltern, deren Kinder seit dem 1. Juli 2015 geboren wurden.
Das bisherige Elterngeld heißt nun Basiselterngeld. Es steht den Eltern gemeinsam für maximal 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung des Kindes beteiligen und dadurch Einkommenseinbußen haben. Die Monate können beide Eltern frei untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.
Statt des Basiselterngelds können Eltern auch das neue Elterngeld Plus beantragen. Es dient dazu, Eltern gleichzeitig Teilzeitarbeit und Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen. In den Monaten mit Elterngeld Plus bekommt man höchstens den halben Satz des Basiselterngeldbetrags, aber man verdoppelt die Zeit der Auszahlung. Das bedeutet, einen Lebensmonat des Kindes kann man sich entweder in einem vollen Basiselterngeld oder in zwei Monatsbeträgen mit Elterngeld Plus auszahlen lassen. So kann man Elterngeld Plus längstens 28 Monate beanspruchen (das Doppelte von 14 Monaten Basiselterngeld).
Um die Partnerschaftlichkeit von Elternpaaren zu fördern, wurde ein Partnerschaftsbonus eingeführt. Wenn beide Eltern gleichzeitig Teilzeit (zwischen 25 und 30 Wochenstunden) arbeiten und das Kind gemeinsam betreuen, erhalten sie vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate. Dies gilt auch für getrenntlebende Eltern. Alleinerziehende bekommen den gesamten Partnerschaftsbonus.
Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus lassen sich kombinieren. So können Eltern die Betreuung ihrer Kinder noch individueller an die Bedürfnisse der Familie anpassen. Wenn man alle Voraussetzungen erfüllt und alle neuen Elterngeldvarianten miteinander kombiniert, kann man im besten Fall bis zum 28. Lebensmonat des Kindes Elterngeld beziehen. Teilzeitarbeitende Eltern erhalten in der Summe mehr Elterngeld als vorher.
Seit 1. Januar 2015 gibt es außerdem kein doppeltes Elterngeld mehr für Zwillingseltern. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass aufgrund der Geburt von Mehrlingen nicht mehr Erwerbseinkommen durch Elterngeld ersetzt werden muss, sondern nur ein tatsächlicher Mehrbedarf pro Mehrlingskind besteht. Dieser Mehrbedarf wird durch einen Bonus von 300 Euro pro Bezugsmonat und Mehrling abgedeckt.
Eltern müssen zwischen Elterngeld-Plus-Monaten mit Zuverdienst und ohne Zuverdienst unterscheiden. So gibt es das Elterngeld Plus in zwei Varianten: als halbierte Basiselterngeldbeträge bei verlängerter Bezugsdauer (für Eltern ohne Zuverdienst) und als zusätzliches Elterngeld unter Anrechnung des Einkommens über mehr Bezugsmonate (für Eltern mit Zuverdienst). Das zusätzliche Elterngeld darf maximal die Hälfte des Basiselterngelds (gleich die volle Höhe des Elterngeld Plus) betragen.
Für die Berechnung des Elterngeld Plus wird grundsätzlich das Mindestelterngeld von 300 Euro (sowie ggf. der Mindestgeschwisterbonus von 75 Euro und der Mehrlingszuschlag von 300 Euro) halbiert. Da der Höchstsatz (je nach vorherigem Einkommen) beim Basiselterngeld 1800 Euro beträgt, sind es beim Elterngeld Plus 900 Euro monatlich.
Das Familienministerium stellt einen Rechner im Internet zur Verfügung, um das Elterngeld in jedem individuellen Beispiel zu ermitteln.
Die vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate sind der Form nach Elterngeld-Plus-Monate. Sie können nur von beiden Elternteilen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit von 25 bis 30 Wochenstunden innerhalb dieser vier Partnerschaftsbonusmonate beantragt werden und müssen am Stück in Anspruch genommen werden. Nur wenn wenigstens ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat des Kindes durchgängig Elterngeld Plus bezieht, kann die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonusmonate bis zum 28. Lebensmonat des Kindes erfolgen.
Das im Zuge dieser Teilzeittätigkeit erwirtschaftete Einkommen wird wie gehabt auf das Elterngeld angerechnet. Die Partnerschaftsbonusmonate stellen also vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate dar, die unter Anrechnung des Zuverdienstes den maximal möglichen Elterngeldbezug bis zum 28. Lebensmonat des Kindes ausdehnen. Allerdings lohnen sie sich in finanzieller Hinsicht nur für Eltern, bei denen beide Elternteile annähernd gleich gut verdienen.
Foto: © Pixabay.