Seit 2015 muss in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Geschieht dies nicht, drohen dem Arbeitgeber empfindliche Strafen. Was genau den Arbeitgeber im Falle einer Unterschreitung der Mindestgrenze erwartet, erfahren Sie hier.
Arbeitgeber, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, müssen mit Sanktionen und Nachforderungen rechnen. Laut § 21 Mindestlohngesetz kann bei Verstößen, je nach Ausmaß, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Bei Bußen von mehr als 2.500 Euro droht dem Arbeitgeber außerdem der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Arbeitnehmer können den Arbeitgeber bis drei Jahre nach Zahlung des Lohns auf eine Nachzahlung verklagen, wenn ihnen nicht der volle Mindestlohn gezahlt wurde.
Für den Arbeitgeber kann es noch deutlich teurer werden, denn auch der Sozialversicherungsträger hat Nachforderungsansprüche – und das sogar dann, wenn der Arbeitnehmer nicht auf Nachzahlung der Differenz zum Mindestlohn klagt. Nach SGB IV § 28 muss der Arbeitgeber bei einer Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge den sogenannten Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen – also nicht nur den Arbeitgeberanteil, sondern auch den Arbeitnehmeranteil.
Zuständig dafür ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die beim Zoll angesiedelt ist. Sie hatte bisher schon die Branchenmindestlöhne auf ihre Einhaltung kontrolliert. Damit die FKS ihrer neuen Aufgabe gerecht werden kann, wurde ihr Personal aufgestockt. Verschiedenen Medienberichten zufolge wird der Mindestlohn vielen Arbeitnehmern aber weiterhin nicht gezahlt, vor allem weil die Kontrolle mangelhaft ist. Der Kontrollbedarf ist zu groß und die Zollbeamten sind auf die Meldung von Verstößen seitens der Arbeitnehmer angewiesen. In Betrieben mit Betriebsräten achten auch diese auf die Einhaltung des Mindestlohns.
Das Mindestlohngesetz bietet Interpretationsspielraum, so kann der Arbeitgeber unter Umständen bestimmte Leistungen wie vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld oder Verpflegungszuschläge auf den Lohn aufrechnen. Lohnzuschläge zum Beispiel für Nachtarbeit dürfen jedoch nicht angerechnet werden. Es ist deshalb nicht immer sofort ersichtlich, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt oder nicht. Zugleich muss der Arbeitnehmer bei einer Anzeige eines Verstoßes um den Verlust seines Arbeitsplatzes fürchten.
Falls vorhanden, sollte der betroffene Arbeitnehmer sich zunächst an den Betriebsrat wenden. Der Betriebsrat kann den Verstoß melden und genießt Kündigungsschutz – im besten Fall ist dem Arbeitgeber dann nicht bekannt, welcher Arbeitnehmer ursprünglich den Verstoß gemeldet hat. Auch kann der Betriebsrat zunächst überprüfen, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt.
Andernfalls ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuständig und hat eine entsprechende Hotline eingerichtet. Telefonisch erreichen Sie die zuständige Abteilung des BMAS montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 20 Uhr unter 030-60280028. Dem BMAS können Sie auch die Nicht-Zahlung des Mindestlohns melden, auf Wunsch anonym. Die Anzeige wird dann an den Zoll weitergeleitet.
Sie können sich auch direkt an den Zoll bzw. die FKS wenden. Verwenden Sie dafür am besten das entsprechende Online-Formular.
Kommt es hart auf hart, muss der betroffene Beschäftigte den Arbeitgeber auf Zahlung des Mindestlohns verklagen. Gewerkschaftsmitglieder können sich bei ihrer Gewerkschaft kostenlos rechtlich beraten lassen und erhalten im Ernstfall Rechtsschutz. In jedem Fall ist es wichtig, Arbeitszeiten und Lohnzahlungen genau zu dokumentieren, um eventuelle Verstöße nachzuweisen.
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