Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung vom deutschen Staat, mit der sozial schwache Menschen die Miete für ihre Wohnung oder die Lasten für ihr selbst genutztes Eigenheim bezuschussen lassen können. Hier erfahren Sie, wer unter welchen Voraussetzungen Wohngeld beantragen kann.
Wohngeld ist eine Sozialleistung in Form eines Zuschusses für bedürftige Bürger. Die Höhe und der Anspruch auf Wohngeld sind im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Nach § 22 WoGG wird das Wohngeld nur auf Antrag gewährt.
Anspruchsberechtigt ist in der Regel der Mieter der Wohnung. Er kann auch dann einen Antrag stellen, wenn er selbst nicht wohngeldberechtigt ist, aber eine andere Person, die mit ihm zusammen in einem Haushalt lebt.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge und die Bewilligung des Wohngelds ist die Wohngeldbehörde. Diese ist je nach Wohnort bei der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung angesiedelt.
Übrigens: Ein Wohnberechtigungsschein für geförderten Wohnraum hat nichts mit dem Wohngeld zu tun.
Für den Anspruch auf Wohngeld werden alle Personen betrachtet, die in einem Haushalt wohnen. Dabei werden Ehepartner, Kinder, Pflegekinder und alle Verwandten in geraden Linien und in Seitenlinie bis zum dritten Grad berücksichtigt.
Der Haushalt darf eine bestimmte Einkommensgrenze nach Mietstufen nicht überschreiten. Die Mietstufen (von 1 bis 6) richten sich nach dem Wohnort. Die Einkommensgrenze ist für jede Mietstufe nach Anzahl der Haushaltsmitglieder gestaffelt festgelegt.
Für Berlin zum Beispiel gilt die Mietstufe 4 und bei einem Haushaltsmitglied liegt die Einkommengrenze bei 955 Euro. Leben vier Personen in dem Haushalt, dann dürfen sie zusammen nicht mehr als 2023 Euro verdienen, um Wohngeld beziehen zu können.
Das zugrundegelegte Jahreseinkommen errechnet sich aus dem Netto-Lohn plus steuerfreien Einnahmen sowie Kranken- und erhaltenen Unterhaltsleistungen.
Abgezogen werden dürfen Freibeträge für pflegebedürftige Personen, die im Haushalt leben, Unterhaltsleistungen, die der Antragsteller selbst leistet, sowie Pauschalen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. So dürfen zum Beispiel für ein Kind in der Ausbildung, das auswärts wohnt, 3.000 Euro vom Jahreseinkommen abgezogen werden. Der errechnete Betrag wird dann durch Zwölf geteilt und stellt das Monatseinkommen dar.
Der Antragsteller muss ein gewisses Mindesteinkommen erwirtschaften, um für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen zu können und auf dieser Basis Wohngeld zu beziehen, um sicherzustellen, dass dieses nur als Zuschuss zur Miete genutzt wird. Als Mindesteinkommen beim Wohngeld gilt der Regelsatz für die Sozialhilfe, der 2018 bei 416 Euro monatlich liegt. Für einen Anspruch auf Wohngeld darf die Miete plus Nebenkosten das Einkommen nicht übersteigen.
Wenn bereits andere Sozialleistungen bezogen werden, die die Kosten für die Unterkunft decken, ist Wohngeld ausgeschlossen. Es kann zum Beispiel nicht gleichzeitig mit Arbeitslosengeld II (Hartz 4) bezogen werden. Auch ein Student, der Anspruch auf BAföG hat, kann nicht zusätzlich Wohngeld bekommen.
Eigenes Vermögen bleibst bis zu einer Höhe von 60.000 Euro bei Alleinstehenden und bis zu 30.000 für jedes weitere Haushaltsmitglied außen vor.
Auch die Höhe des Wohngelds selbst richtet sich nach der Mietstufe des Wohnorts und nach der Anzahl der in dem Haushalt lebenden Personen. So bekommt ein Alleinstehender je nach Mietstufe 321 bis 522 Euro Zuschuss zu seiner Miete. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt liegt die Spanne zwischen 378 und 633 Euro, bei einem Drei-Personen-Haushalt zwischen 450 und 753 Euro, bei einem Vier-Personen-Haushalt zwischen 525 und 879 Euro und bei eine Fünf-Personen-Haushalt zwischen 600 und 1004 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied ab dem fünften erhält der Bezugsberechtigte 71 Euro bei Mietstufe 1 und 126 Euro bei der höchsten Mietstufe 5.
Der Antragsteller muss zunächst die erforderlichen Antragsformulare einreichen. Die Formulare der verschiedenen Bundesländer finden Sie hier.
Außerdem muss er seinen Anspruch auf Wohngeld durch Belege nachweisen. Dazu gehören der Mietvertrag, eine Mietbescheinigung vom Vermieter, Personalausweis oder Reisepass, Meldebescheinigung, Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen, der letzte Steuerbescheid über die Einkommensteuer, Kontoauszüge sowie eventuell weitere Nachweise über Vermögen, Unterhalts- und Rentenzahlungen, Versicherungsverträge usw.
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