Ändern sich die Lebensumstände eines Erblassers, ist es möglich, ein Testament zu erneuern. Ist das Testament allerdings notariell beglaubigt, kann es nicht einfach abgeändert werden, sondern muss neu errichtet werden.
Wird ein Testament vor einem Notar errichtet, wird es automatisch in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Der Erblasser kann zur Testamentsänderung das ursprüngliche Testament nach § 2256 BGB widerrufen. Dadurch nimmt der Erblasser das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, wodurch es unwirksam wird.
Es ist nicht möglich, bei einem notariell beglaubigten Testament handschriftliche Änderungen vorzunehmen und diese wieder in die amtliche Verwahrung zu geben, da das Testament ungültig geworden ist (§ 2256 BGB).
Bei Testamentsänderungen oder Testamentszusätzen muss ein neues Testament beim Notar errichtet werden, auch wenn dieses zu einem großen Teil der ursprünglichen Version entspricht. Dieses neue Testament muss datiert, unterschrieben und vom Notar beglaubigt werden.
Die Kosten für eine Testamentsänderung beim Notar richten sich nach dem Geschäftswert des Testaments. Je größer das Vermögen des Erblassers ist, desto höher sind auch die Gebühren für den Notar.
Für die Änderung eines gemeinsamen Testaments müssen beide Partner zustimmen. Eine Testamentsänderung nach dem Tod eines Ehepartners ist nicht möglich, außer wenn das Testament eine Änderungsklausel enthält. Diese Klausel ermöglicht die Änderung einer festgelegten Summe oder eines bestimmten Gegenstands auch nach dem Tod des Partners.
Die handschriftliche Testamentsänderung ist nur möglich, wenn ein Testament nicht notariell beglaubigt wurde.
Der Erblasser kann dann entweder das Testament komplett neu aufsetzen oder Änderungen handschriftlich vornehmen (zum Beispiel Streichungen). Diese Änderungen können ohne Notar vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Änderungen den Formvorschriften des § 2247 BGB entsprechen müssen. Die Änderung ist mit der Unterschrift des Erblassers sowie mit Ort und Datum zu versehen.
Eine handschriftliche Änderung des privaten Testaments ist auch möglich, wenn es beim Amtsgericht verwahrt wurde. Es kann jederzeit vom Erblasser zurückverlangt und geändert oder zu Teilen widerrufen werden (§ 2248 BGB).
Wird ein neues Testament aufgesetzt, sollte der Erblasser eindeutig erklären, ob das ursprüngliche Testament noch zu Teilen seine Geltung behält. Widerspricht das zeitlich spätere Testament dem ursprünglichen Testament, gilt das zeitlich spätere Testament (§ 2258 BGB).
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