Wer sich in einem Testament übergangen fühlt, vor allem als gesetzlicher Erbe, kann den letzten Willen des Verstorbenen anfechten. Hier erfahren Sie mehr zu den möglichen Gründen, Chancen und Kosten einer solchen Anfechtung.
Wer ein Testament anfechten will, sollte sich vorher von einem in Erbrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen, wie seine Chancen stehen. Es spielt übrigens keine Rolle, ob es sich um ein handgeschriebenes oder notarielles Testament handelt. Beide Arten sind vor dem Gesetz gleichwertig.
In § 2078 BGB heißt es dazu:
"Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist."
Ein Irrtum liegt vor, wenn sich der Erblasser zum Beispiel in der Angabe seines Vermögens irrt oder wenn er seine Geschwister nicht als Erben erwähnt, weil er fälschlicherweise dachte, dass sie in der gesetzlichen Erbfolge an erster Stelle stehen.
Wegen Irrtums wird ein Testament auch angefochten, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig war, zum Beispiel weil er an Demenz erkrankt war.
Eine irrige Erwartung könnte zum Beispiel sein, dass der Erblasser im Testament eine Person bedacht hat in der falschen Annahme, dass diese Person ihn bis zu seinem Tod pflegen wird, dies aber tatsächlich gar nicht getan hat.
Die Erstellung eines Testaments ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem keine Vertretung möglich ist. Die bloße Beeinflussung durch einen Dritten macht das Testment unwirksam, erst recht wenn der Erblasser beim Verfassen des Testaments direkt bedroht wurde.
Der § 2079 BGB regelt die Möglichkeit der Anfechtung eines Testaments, um den Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes durchzusetzen:
"Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde."
Die Anfechtungsberechtigen sind gemäß § 2080 BGB alle Personen, die einen unmittelbaren Vorteil von der Aufhebung des Testaments hätten. In den Fällen von Irrtum nach § 2078 sind nur diejenige Person anfechtungsberechtigt, die von dem Irrtum betroffen ist. Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr, welches mit der Kenntnisnahme des Testaments beginnt. Die Frist endet 30 Jahre nach dem Erbfall. Die zuständige Behörde ist in der Regel das Nachlassgericht.
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