Für den Erblasser gibt es verschiedene Möglichkeiten, in seinem Testament Änderungen vorzunehmen oder es zu widerrufen. Diese Änderungen können vom Erblasser jederzeit durchgeführt werden (§ 2253 BGB).
Ein Testament kann dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht es aufzuheben die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die er ausdrückt, dass er seine schriftliche Willenserklärung aufheben möchte (§ 2255 BGB). Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat.
Der § 2258 BGB regelt den Widerruf des Testaments durch ein späteres Testament, wenn das spätere mit dem früheren Testament in Widerspruch steht. Wenn wiederum das spätere Testament widerrufen wird, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Nach § 2256 BGB gilt ein vor einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtetes Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle sollte hierbei den Erblasser über die Folgen der Rückgabe belehren und den Widerruf auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen.
Die Rückgabe kann jederzeit vom Erblasser persönlich verlangt werden.
Es ist nicht möglich, handschriftliche Änderungen an einem notariellen Testament vorzunehmen oder das Testament durch einen handschriftlichen Nachtrag zu ergänzen. Das notarielle Testament wird beim Amtsgericht verwahrt. Wird das Testament zurückgenommen, gilt es als widerrufen (§ 2256 BGB). Der Erblasser muss dann ein neues Testament, entweder eigenhändig oder beim Notar, errichten.
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