Wird ein Erbe angenommen, werden sowohl die Schulden als auch das Vermögen des Erblassers auf den Erben übertragen. Häufig stellt sich deswegen die Frage, ob man nur ein Teil des Erbes antreten kann.
Grundsätzlich können Annahme und Ausschlagung nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam (§ 1950 BGB).
Der Erbe muss sich also entscheiden. Er kann das Erbe komplett ausschlagen und muss dazu eine bestimmte Frist einhalten (sechs Wochen), um dies zu erklären. Hat der Erbe diese Frist versäumt, gilt das Erbe als angenommen. Die Folgen einer Ausschlagung sind, dass weder die Schulden, noch das Vermögen auf den Erben übertragen werden. Der Erbe kann das Erbe auch komplett annehmen.
Durch das Verbot der Teilausschlagung wird eine Zersplitterung des Nachlasses verhindert. Ziel ist es auch, eventuelle Gläubiger zu schützen.
Nach § 1951 BGB ist eine Teilausschlagung in einem bestimmten Ausnahmefall möglich. Dies gilt, wenn der Erblasser einen Teil seines Vermögens durch ein Testament auf den Erben überträgt. Hat derselbe Erbe im Falle der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf einen weiteren Erbteil, kann der Erbe sich dazu entschließen, nur einen der beiden Erbteile anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
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