Vermächtnis ausschlagen oder annehmen?

Mit einem Vermächtnis kann ein Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag einem Dritten einen Vermögensteil zukommen lassen. Ein Vermächtnisnehmer kann nicht gezwungen werden, das Vermächtnis anzunehmen. Was passiert, wenn Sie ein Vermächtnis ausschlagen, erfahren Sie hier.

Grundlegendes zur Ausschlagung eines Vermächtnisses

Die Annahme eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem sogenannten Beschwerten. Der Beschwerte ist der vom Erblasser mit dem Vermächtnis Betraute, im Normalfall einer der Erben. Wenn der Vermächtnisnehmer das Vermachte nicht haben möchte, kann er von der Erklärung gegenüber dem Beschwerten absehen. Wenn er das Vermächtnis nicht geltend macht, bekommt er es auch nicht. Eine ausdrückliche Erklärung des Verzichts auf das Vermächtnis nach dem Erbfall ist dennoch möglich und unterliegt, anders als bei Ausschlagung eines Erbes, keiner Frist. Auch eine besondere Form ist dafür nicht vorgesehen.

Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann dem Vermächtnisnehmer jedoch eine Frist zur Annahme des Vermächtnisses setzen. Verstreicht diese Pflicht, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen.

Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es bereits einmal angenommen hat (§ 2180 Absatz 1 BGB). Beachten Sie dabei, dass Sie ein Vermächtnis schon allein durch Ihr Handeln rechtlich annehmen können: Sie haben zum Beispiel ein Gemälde vermacht bekommen und nehmen es nach dem Tod des Erblassers mit zu Ihnen nach Hause. Es ist möglich, dass Sie dadurch das Vermächtnis angenommen haben.

Des Weiteren gelten die Vorschriften in § 1950 BGB für die Ausschlagung einer Erbschaft auch für die Ausschlagung eines Vermächtnisses. Das heißt eine Teilausschlagung des Vermächtnisses ist nicht möglich - es gilt ganz oder gar nicht.

Vermächtnis ausschlagen und Pflichtteil fordern

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für diesen Fall in § 2307 Absatz 1 Folgendes vor:

"Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht."

Sie können also ohne Weiteres ein Vermächtnis ausschlagen, um anschließend den Ihnen zustehenden Pflichtteil des Erbes einzufordern. Wenn Sie das Vermächtnis annehmen, verwirken Sie auf der anderen Seite den Teil Ihres Pflichtteils, der dem Wert des Vermächtnisses entspricht. Also wenn der Ihnen zustehende Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übertrifft, können Sie das Vermächtnis annehmen und zusätzlich die Wertdifferenz zum Pflichtteil einfordern.

Erbe ausschlagen und Vermächtnis annehmen

Grundsätzlich können Sie ein Erbe ausschlagen und ein Vermächtnis annehmen. Das Problem ist, dass in diesen Fällen das Recht des Vermächtnisses den Bedachten oft nicht erreicht. Wenn alle das Erbe ausschlagen, was passiert dann mit dem Vermächtnis? Ein Erbe wird in den meisten Fällen wegen Schulden des Erblassers ausgeschlagen. Schlagen alle möglichen Erben aus, geht das Erbrecht auf den Fiskus über und der ist wegen der Überschuldung nicht dazu verpflichtet, das Recht auf das Vermächtnis an den Vermächtnisnehmer abzugeben.

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