Hat es sich ein Schenker anders überlegt, kann er seine Schenkung rückgängig machen und das Geschenk zurückfordern. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Gemäß § 516 Absatz 1 BGB wird unter dem Begriff Schenkung eine Zuwendung verstanden, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dabei müssen sich der Schenkende und der Beschenkte darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Der § 530 BGB regelt den Widerruf einer Schenkung. Dafür gelten verschiedene Voraussetzungen.
Nach § 530 Absatz 1 BGB muss ein grober Undank des Beschenkten dem Schenkenden oder seinen Angehörigen gegenüber vorliegen, damit eine Schenkung widerrufen werden kann. Ein Widerruf ist nach § 530 Absatz auch durch die Erben des Schenkenden möglich, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Ist ein Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen oder seine Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er vom Beschenkten die Herausgabe der Schenkung verlangen (§ 518 BGB). Wenn der Beschenkte für den nötigen Betrag des Unterhalts aufkommt, kann er die Herausgabe der Schenkung verhindern.
Nach § 529 ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn eine Frist von zehn Jahren seit der Schenkung verstrichen ist.
Kann der Beschenkte ohne die Schenkung seinen standesmäßigen Unterhalt und seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen, kann das Geschenk ebenfalls nicht zurückgefordert werden.
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