Im betrieblichen Rechnungswesen unterscheidet man zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die als Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter gelten. Was genau ist hierbei der Unterschied?
Nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand (zum Beispiel ein Gebäude) zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören ebenfalls die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten.
Das Anschaffungskostenprinzip wird auch als historische Anschaffungskosten bezeichnet und wird in § 253 Absatz 1 Satz 1 HGB genauer definiert. Ein Vermögensgegenstand wird in der Bilanz nicht über den Anschaffungskosten angesetzt, sondern kann aufgrund von Abschreibungen niedriger angesetzt werden. Dadurch können sogenannte stille Reserven entstehen.
Wird zum Beispiel ein Büro im Wert von 500.000 Euro erworben und steigt sein Wert in den folgenden Jahren aufgrund seiner Lage auf 700.000 Euro, wird in der Bilanz der Wert von 500.000 Euro berücksichtigt.
Werden Vermögensgegenstände nicht erworben, sondern vom Unternehmen selbst hergestellt (zum Beispiel Produkte), werden diese als Herstellungskosten verbucht.
Die Herstellungskosten sind nach § 255 HGB die Aufwendungen für Güter oder Dienste, die für die Herstellung oder die Erweiterung eines Vermögensgegenstands oder für eine erhebliche Verbesserung entstehen. Das sind zum Beispiel die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie ein angemessener Teil der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Der Werteverzehr des Anlagevermögens kann ebenfalls berücksichtigt werden, wenn dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
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