Wann gelten Renovierungskosten als Anschaffungskosten?

Bei Vermögensgegenständen wie Immobilien unterscheidet man zwischen Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand. Die Kosten für eine Renovierung können unter beide Kategorien fallen. Hier erfahren Sie, wann sie zu den Anschaffungskosten gezählt werden.

Anschaffungskosten - Definition

Das Gesetz definiert Anschaffungskosten nicht nur als die bloßen Aufwendungen für den Kauf eines Vermögensgegenstandes, wie eines Hauses. Es gehören vielmehr alle Aufwendungen dazu, die nötig sind, um eine Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit herzustellen.

In § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) heißt es entsprechend:
"Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten."

Nachträgliche Anschaffungskosten

Unter nachträgliche Anschaffungskosten (auch anschaffungsnahe Kosten genannt) verstehen sich im Bezug auf Immobilien sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen, die für die Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommen werden. Zeitlich ist dieser Zusammenhang innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Anschaffung gegeben. Außerdem müssen die Aufwendungen höher sein als 15 Prozent der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer).

Ein Beispiel für nachträgliche Anschaffungskosten sind neben Baukosten für Instandsetzung und Modernisierung auch kommunale Erschließungskosten, die anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks bzw. Baugrundstücks anfallen.

Herstellungskosten

Bei Vermögensgegenständen oder Wirtschaftsgütern, die ein Unternehmen selbst herstellt (zum Beispiel Hausbau durch einen Bauträger), spricht man statt von Anschaffungskosten von Herstellungskosten. Analog zu den Anschaffungskosten werden auch hierzu Kosten gezählt, die zeitlich und inhaltlich in einem erweiterten Rahmen zur Herstellung gehören. Der Gesetzgeber nennt dies anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

In § 6 Absatz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz (EStG) heißt es dazu:
"Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten)."

Diese Regelung gilt analog für die Anschaffungskosten.

Renovierungskosten als Anschaffungskosten

Zur im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung gehören nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Fußböden, Heizkörpern, Türen und Fenstern. Denn auch durch Schönheitsreparaturen werden Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes beseitigt bzw. wird ein Gebäude erst vermietungsfähig gemacht.

Nach der geltenden Rechtsprechung muss die Renovierung nicht einmal zusammen mit anderen Baumaßnahmen durchgeführt werden. Es reicht für die Geltung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dass die Renovierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung durchgeführt wird und die angefallenen Aufwendungen insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen. Dabei werden die Renovierungskosten mit allen weiteren Baukosten zusammengezählt und es gilt der Netto-Betrag (ohne Umsatzsteuer).

Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand

Alle Ausgaben für Baumaßnahmen die, außerhalb der Dreijahresfrist und unterhalb der 15-Prozent-Grenze liegen, sind als Aufwendungen für den Erhalt und nicht mehr für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes anzusehen. Zur Abgrenzung im Einzelnen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 18. Juli 2003 ein Schreiben herausgegeben (IV C 3 – S 2211 – 94/03).

Kosten für Erhaltungsaufwand müssen von Privatpersonen als Werbungskosten und von Selbständigen oder Gewerbebetrieben als Betriebsausgaben sofort, das heißt vollständig im selben Jahr, angesetzt werden.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden dagegen über mehrere Jahre abgeschrieben. Maßgeblich ist dabei die Nutzungsdauer einer Immobilie, die normalerweise mit 50 Jahren angesetzt wird.

In beiden Fällen ist die steuerliche Absetzbarkeit für Privatpersonen nur dann möglich, wenn die Immobilie vermietet wird. Ein privater Käufer oder Bauherr kann die Kosten für sein selbstgenutztes Eigenheim steuerlich nicht geltend machen.

Mehrere kleinere Ausgaben für Bauarbeiten mit einem Rechnungsbetrag von je unter 4.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können Vermieter auch in den ersten drei Jahren direkt als Erhaltungsaufwendungen behandeln lassen und damit sofort als Werbungskosten abziehen (Richtlinie 21.1 Absatz 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien). Dies können Sie formlos in der Steuererklärung beim Finanzamt beantragen.

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