Wenn Unternehmen, Selbständige oder Freiberufler zahlungsunfähig werden, also pleite gehen, müssen sie Insolvenz anmelden. Gesetzlich regelt die Insolvenzordnung (InsO) das Verfahren, um die betroffene Firma im Rahmen der Insolvenz zu liquidieren oder zu sanieren.
Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es zahlungsunfähig ist, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder wenn es überschuldet ist. Das Gesetz sieht in diesem Fall ein Verfahren vor, dass sowohl den Gläubigern als auch dem Schuldner gerecht werden soll.
In § 1 InsO heißt es zum Grundsatz:
"Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien."
Die sogenante Regelinsolvenz ist juristischen Personen (Gesellschaften wie zum Beispiel einer GmbH) sowie Selbständigen und Freiberuflern vorbehalten, die mehr als 19 Gläubiger und bestehende Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge) haben.
Für Privatpersonen und für Selbständige, die nicht die oben genannten Kriterien erfüllen, gilt ein besonderes Verfahre: die Verbraucherinsolvenz oder Privatinsolvenz.
Im Gegensatz zur Privatinsolvenz gibt die Regelinsolvenz juristischen Personen (also Gesellschaften) keine Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§ 286 InsO). Einzelunternehmen, Freiberufler und Selbstständige können aber unter Umständen von der Restschuldbefreiung für natürliche Personen profitieren.
Die Firma muss den Antrag auf die Eröffnung der Regelinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) stellen. Im Vorfeld ist hier kein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern nötig, wie er bei der Verbraucherinsolvenz vorgesehen ist. Der Antrag muss eine Liste aller Gläubiger mit den entsprechenden Forderungen enthalten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Verfahrenskosten des Regelinsolvenzverfahrens durch das verbliebene Vermögen gedeckt sind. Ansonsten wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.
Die Bekanntmachung über die Eröffnung des Verfahrens wird vom Insolvenzgericht und bei Unternehmen auch in der Presse veröffentlicht. Regel- und Privatinsolvenzen können Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder suchen.
Sobald das Verfahren eröffnet ist, wird das pfändbare Vermögen beschlagnahmt und das Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter, der die wirtschaftliche Lage des Unternehmes untersucht. Die Gläubigerversammlung, die aus allen Gläubigern besteht, beschließt dann, ob das Unternehmen saniert wird oder ob das vorhandene Vermögen verteilt wird (Verkauf). Auf Antrag ist auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung möglich. Dabei kontrolliert ein sogenannter Sachverwalter, dass die Firmenverantwortlichen selbst den Sanierungplan umsetzen.
Die Dauer des Firmeninsolvenzverfahrens hängt vor allem von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Gläubiger ab. Nach der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird das Verfahren aufgehoben. Bei einer Liquidation wird das Unternehmen dann aus dem Handelsregister gelöscht, bei einer Sanierung besteht es weiter.
Ehemalige Selbstständige, die maximal 19 Gläubiger hatten, und Freiberufler werden als natürliche Personen wie bei einer Privatinsolvenz behandelt und müssen nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Wohlverhaltensperiode einhalten. Diese dauert sechs Jahre dauert und kann auf drei oder fünf Jahre verkürzt werden. Nach Ablauf der Periode folgt die Restschuldbefreiung.
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