Die offene Handelsgesellschaft (OHG) gehört zu den Personengesellschaften. Aus betriebswirtschaftlichen, persönlichen oder rechtlichen Gründen kann eine vorzeitige Auflösung erforderlich sein.
Eine Gesellschaft wird normalerweise für unbegrenzte Zeit gegründet. Soll die Gesellschaft vorzeitig aufhören zu existieren, sind in der Regel drei Schritte nötig: die Auflösung, die Liquidation und die Vollbeendigung.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) beschreibt in § 131 die möglichen Gründe für eine vorzeitige Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Demnach kann eine OHG aufgelöst werden, wenn sie laut Vertrag nur für eine bestimmte Zeit existieren sollte, durch Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie durch gerichtliche Entscheidung.
Für OHG, bei der kein persönlich Gesellschafter natürliche Person ist, gilt außerdem, dass sie aufgelöst werden kann mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Einschränkend dazu heißt es:
"Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist."
Am häufigsten kommen Auflösungen wegen Insolvenz oder Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit vor.
Die Rechtsnatur der OHG bleibt im Stadium der Auflösung bestehen. Es wird lediglich der Erwerbszweck aufgegeben und die Gesellschaft wird in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt. Die Auflösung muss in notariell beglaubigter Form von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 143 HGB). Beim Notar gibt es auch ein Muster für einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter.
Im zweiten Schritt der Liquidation werden dann die laufenden Geschäfte abgewickelt (§§ 145 ff. HGB). Allerdings ist auch eine Vollbeendigung mit Löschung der Gesellschaft ohne Liquidation möglich, indem zum Beispiel das Gesellschaftsvermögen im Ganzen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Denkbar ist etwa die Umwandlung einer OHG in eine GmbH oder in ein Einzelunternehmen.
Wenn es vertraglich nicht anders vereinbart ist, führen die folgenden Gründe nach § 131 HGB Absatz 3 zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
"1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6. Beschluss der Gesellschafter."
Wenn eine OHG nur oder nur noch zwei Gesellschafter hat, dann führt der Austritt des vorletzten Gesellschafters zum Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation. Das Vermögen der Gesellschaft geht auf den verbliebenen Gesellschafter über, der das Unternehmen alleine fortführen kann. Unter Umständen muss sich der verbliebene Gesellschafter dann als eingetragener Kaufmann (e.K) im Handelsregister eintragen lassen.
Normalerweise hat der ausscheidene Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung. Gemäß dem Steuerrecht gilt die Abfindung als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, auf dessen Gewinn (Differenz zu seinem Kapitlakonto innerhalb der Gesellschaft) Einkommensteuer gezahlt werden muss.
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